Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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richtungen in einer Gemeinde versehen, kommt ein Sitz in diesem Kollegium überhaupt 
nicht zu. 
In Filialgemeinden (Art. 1 Abs. 2) ist der Pfarrer der Muttergemeinde 
Mitglied und Vorstand des Filialkirchenstiftungsrats, sein ordentlicher Stellvertreter 
der Expositur-, oder Exkurrentvikar, wenn dieser in dem betreffenden Teile der Pfarrei 
kraft des ihm vom Bischof erteilten Auftrags die Rechte des Pfarrers auszuüben hat. 
8 4. 
(Zu Art. 2 Abs. 1 Ziff. 2.) 
Wenn die Pfarrgemeinde mit der bürgerlichen Gemeinde zusammenfällt, so ist der 
Ortsvorsteher der letzteren, vorausgesetzt, daß er der katholischen Kirche angehört, Mit- 
glied des Kirchenstiftungsrats. 
Wenn die bürgerliche Gemeinde in mehrere Pfarreien zerfällt, so ist der katholische 
Ortsvorsteher Mitglied der sämtlichen für die betreffenden Pfarreien zu bildenden 
Kirchenstiftungsräte und des aus der Vereinigung der letzteren sich ergebenden Gesamt- 
kirchenstiftungsrats (Art. 1 Abs. 4). 
Wenn umgekehrt die Pfarrgemeinde sich über mehrere Orte erstreckt, sei es daß sie 
mehrere bürgerliche Gemeinden oder eine oder mehrere bürgerliche Gemeinden und zugleich 
einzelne Orte anderer bürgerlicher Gemeinden oder endlich lauter Orte verschiedener bürger- 
licher Gemeinden umfaßt, so ist der katholische Ortsvorsteher desjenigen Orts, in welchem 
der Pfarrer seinen Sitz hat, Mitglied des Kirchenstiftungsrats, soweit nicht durch Orts- 
statut eine anderweitige Bestimmung getroffen ist (Art. 1b Abs. 1). 
In die für die Filialgemeinden zu bildenden besonderen Filialkirchenstiftungsräte 
(Art. 1 Abs. 2) ist der Ortsvorsteher des betreffenden Filials berufen. Ist ein solches 
Filial zugleich eine bürgerliche Teilgemeinde, so kann, wenn das Filial nicht der Sitz des 
Ortsvorstehers ist, der aufgestellte Anwalt, soferne er der katholischen Kirche angehört, 
anstatt des katholischen Ortsvorstehers als dessen ordentlicher Stellvertreter in den Filial- 
kirchenstiftungsrat eintreten. Die Berufung erfolgt, wenn dem Ortsvorsteher die eigene 
Beteiligung an den Verhandlungen des betreffenden Kirchenstiftungsrats dauernd unmög- 
lich oder doch in erheblichem Grade erschwert ist. Dies ist durch eine vom Vorsitzenden 
des Kirchenstiftungsrats einzuholende Erklärung des Ortsvorstehers festzustellen. Hat 
der schon durch Wahl in den Kirchenstiftungsrat berufene Anwalt als ordentlicher Stell-
	        
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