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Angelegenheiten der katholischen Lokalstiftungen unterstellt waren, auf den Vorschlag des
Pfarrers. In gleicher Weise erfolgt. auch die Feststellung der Zahl der nach Art. 1b
Abs. 1 auf jeden einzelnen Ort oder eine Gruppe von Orten fallenden Kirchenstiftungs-
ratsmitglieder.
Im Falle der Meinungsverschiedenheit unter den Mitgliedern des gemeinschaftlichen
Oberamts entscheidet auf Vorlage dieses das Bischöfliche Ordinariat.
Für die Feststellung der Zahl innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach Art. 3 ist
in erster Linie die Seelenzahl der Pfarrgemeinde entscheidend; daneben kommt in Be-
tracht, ob die Pfarrgemeinde eine geschlossene ist oder eine aus mehreren Orten zu-
sammengesetzte, in welchem Falle die Einhaltung der Vorschrift des Art. 1b Abs. 1 durch
die Feststellung einer gewissen Gesamtzahl (Art. 3) bedingt sein kann, außerdem der
Umfang und die Beschaffenheit des kirchlichen Vermögens, die Größe des kirchlichen Auf-
wands und das voraussichtliche Maß der Belastung der Pfarrgemeindegenossen.
Es ist im Hinblick auf die Bestimmung in Art. 9 Abs. 2 tunlichst darauf Bedacht
zu nehmen, daß die Zahl der Mitglieder des Kirchenstiftungsrats eine gerade ist.
Wenn mehrere Nebenorte vorhanden sind, so können diese zu einer oder mehreren
Wahlgruppen vereinigt werden, ebenso kann unter den einzelnen Orten oder beim Vor-
handensein mehrerer Wahlgruppen unter diesen ein Turnus angeordnet werden, nach
welchem aus denselben ein Kirchenstiftungsratsmitglied zu wählen ist.
Das Bischöfliche Ordinariat ist befugt, auf den Antrag oder nach Vernehmung des
Kirchenstiftungsrats, sowie nach Vernehmung einerseits des Dekanatamts, andererseits
des Oberamts die vor der ersten Wahl festgesetzte Zahl der Mitglieder des Kirchenstif-
tungsrats abzuändern.
Wahl der weltlichen Mitglieder des Kirchenstiftungsrats (Art. 2 Ziff. 4).
(Zu Art. 5. 7. S.)
§ 7.
In jeder Pfarrgemeinde und Filialgemeinde findet ein abgesondertes Wahlverfahren
statt, in einer über mehrere Orte sich erstreckenden Pfarrgemeinde in gemeinsamem Zu-
sammentritt dieser Orte.