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88.
Der Kirchenstiftungsrat ordnet die Wahl an.
Er bestellt aus der Zahl der nicht ausscheidenden Mitglieder des Kirchenstiftungs-
rats zwei Mitglieder, welche mit dem Vorsitzenden desselben, als Vorstand, die Wahl-
kommission bilden.
89.
Die Wahlkommission fertigt unter Beachtung der in Art. 4 und 5 gegebenen Be-
stimmungen die Wählerliste.
Das Ruhen des Stimmrechts bei solchen, welche, obwohl sie mindestens vier Wochen
vorher besonders, mündlich oder schriftlich, gemahnt worden sind, mit der Bezahlung
kirchlicher Umlagen im Rückstand sind (Art. 5 Abs. 2 Ziff. 4), beginnt mit dem Ablauf
eines Jahrs, vom Schlusse des Rechnungsjahrs an gerechnet, in welchem die betreffende
Steuerschuldigkeit verfallen ist (Art. 48 Abs. 1).
Die Wählerliste hat in alphabetischer Ordnung sämtliche zur Teilnahme an der Wahl
berechtigte Pfarrgemeindegenossen zu enthalten, und zwar in folgenden zwei Abteilungen:
1) die in dem Orte, in welchem der Kirchenstiftungsrat seinen Sitz hat, wohnenden,
2) die in Nebenorten wohnenden in der alphabetischen Reihenfolge der Orte.
Die Wahlkommission legt die fertiggestellte Wählerliste in einem geeigneten für
jedermann zugänglichen Lokal zur Einsicht eine Woche lang öffentlich auf.
§ 10.
Ort und Zeit der Auflegung wird an dem der Auflegung (§ 9 Abs. 4) voran-
gehenden Sonntag in allen Kirchen der Wahlgemeinde im Hauptgottesdienst bekannt ge-
macht. Dieselbe Bekanntmachung wird auch die Auflegungsfrist hindurch an der Kirche
ausgehängt.
In Filialgemeinden, in welchen nicht alle Sonntage regelmäßiger Gottesdienst ge-
halten wird, genügt das Aushängen am gottesdienstlichen Lokal die genannte Frist hin-
durch. Eine weitere Bekanntmachung (z. B. im Gottesdienst des Mutterorts oder im
vorangehenden Gottesdienst der Filialgemeinde) nach dem Ermessen des Kirchenstiftungs-
rats ist nicht ausgeschlossen. In Filialgemeinden, in welchen ein gottesdienstliches Lokal
nicht vorhanden ist, erfolgt die Aushängung der Bekanntmachung an einem andern hiezu
geeigneten Gebäude.