Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Der Bekanntmachung (Abs. 1 und 2) ist beizufügen, daß jeder, der eine Einsprache 
gegen die Wählerliste, sei es wegen Nichtaufnahme eines Wahlberechtigten, sei es wegen 
Aufnahme eines Nichtwahlberechtigten, zu machen habe, diese im Laufe der Auflegungs- 
frist bei dem Vorsitzenden des Kirchenstiftungsrats mündlich oder schriftlich anzubringen 
habe, und daß Einsprachen, welche nach Umfluß der Frist angebracht würden, für die 
bevorstehende Wahl nicht mehr berücksichtigt werden könnten. 
Wenn die Wahl eine städtische Gemeinde betrifft, so ist Anfang und Schluß der 
Auflegungsfrist auch in einem hiezu geeigneten Lokalblatt, falls ein solches allwöchentlich 
erscheint, vor dem Beginne der Auflegungsfrist bekannt zu machen. 
11. 
Die Wahlkommission prüft die erhobenen Einsprachen, berichtigt zutreffendenfalls die 
Liste und macht dem die Einsprache Erhebenden, sowie demjenigen, dessen Stimmberech- 
tigung in Frage steht, spätestens am zweiten Tage nach dem Ende der Auflegungsfrist 
hievon schriftlich Eröffnung. 
Gegen den die Einsprache ablehnenden Bescheid steht demjenigen, welcher die Ein- 
sprache erhoben hat, und, wenn auf Grund der Einsprache ein ursprünglich in die Liste 
Aufgenommener aus derselben wieder beseitigt worden ist, diesem binnen drei Tagen von 
der Eröffnung dieses Bescheids an die Berufung an den Kirchenstiftungsrat zu. 
Die Entscheidung des Kirchenstiftungsrats auf die erhobene Berufung (Abs. 2) ist 
spätestens vor dem Beginn der Wahlhandlung zu treffen und demjenigen, dessen Wahl- 
berechtigung in Frage steht, zu eröffnen. 
Die in Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes erwähnten höheren Entscheidungen sind für die 
bevorstehende Wahl ohne aufschiebende Wirkung. 
812. 
Die Einladung der Pfarrgemeindegenossen zur Wahlhandlung erfolgt unter Hin- 
weisung auf die Bedeutung der Wahl und auf die von den gewählten Mitgliedern des 
Kirchenstiftungsrats zu übernehmende Verpflichtung in dem Hauptgottesdienst des der 
Wahlhandlung vorausgehenden Sonntags aller Kirchen der Wahlgemeinde unter Be- 
kanntmachung des Orts und der Zeit (Anfang und Schluß) der Wahlhandlung, deren 
Dauer den Verhältnissen entsprechend festzusetzen ist, der Namen der aus dem Kirchen-
	        
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