555
827.
(Zu Art. 12.)
Die neugewählten Mitglieder des Kirchenstiftungsrats werden in der nächsten Ver-
sammlung desselben von dem Vorsitzenden durch Handtreue verpflichtet.
Der Vorsitzende hat an die Neuzuverpflichtenden die Worte zu richten:
„Sie geloben vor Gott, das Ihnen anvertraute Ehrenamt unter dem
Vorsitze des geistlichen Vorstands mit Sorgfalt und Treue zu verwalten. Ins-
besondere geloben Sie, auch für die gesetzliche und zweckmäßige Verwaltung
des hiesigen Ortskirchenvermögens und der kirchlichen Lokalstiftungen nach bestem
Wissen und Können zu wirken, bei Feststellung der Leistungen der Pfarrgemeinde-
genossen gerecht und unparteiisch zu Werke zu gehen und bei allen die Pfarr-
gemeinde angehenden Geschäften die Rechte des Einzelnen wie des Ganzen zu
wahren, also daß Sie sich über Ihre Amtsführung wie vor Ihren Vorgesetzten,
so dereinst vor Gottes Richterstuhl zu verantworten vermögen.“
Hierauf hat jeder Neuzuverpflichtende, indem er dem Vorsitzenden die rechte Hand
reicht, zu sprechen:
„Ich gelobe es“.
In gleicher Weise erfolgt die Verpflichtung der Mitglieder des Filialkirchenstiftungs-
rats (Art. 1 Abs. 2) und des Teilkirchenstiftungsrats eines Nebenorts (Art. 1b Abs. 2).
Soweit letztere als Mitglieder des Kirchenstiftungsrats der Pfarrgemeinde bereits ver-
pflichtet worden sind, genügt ein Hinweis auf diese Verpflichtung.
Die wiederholt gewählten Mitglieder des Kirchenstiftungsrats, Filialkirchenstiftungs-
rats oder Teilkirchenstiftungsrats werden vom Vorsitzenden auf ihre frühere Verpflichtung
hingewiesen.
Mit der erfolgten Verpflichtung treten die Neugewählten in ihr Amt ein und treten
die bisherigen Mitglieder des Kirchenstiftungsrats von ihrem Amte ab.
92ê.
(Zu Art. 12.)
In den aus mehreren Orten zusammengesetzten Pfarrgemeinden (Art. 1 Abs. 3 und
Art. 1b), sowie in den Fällen der Bildung eines Gesamttkirchenstiftungsrats (Art. 1
Abs. 2 und 4 und Art. 1 a) erhalten diejenigen Mitglieder, die nicht an dem Orte des