Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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heit und die Art derselben, namentlich in der Richtung, ob die von dem Bischöflichen 
Ordinariat nach Art. 13 Abs. 6 und Art. 20 Abs. 3 erlassenen allgemeinen Bestimmungen 
in dem betreffenden Falle von dem Kirchenstiftungsrat (Art. 13 Abs. 7) eingehalten 
worden sind und ob die Sicherheitsleistungsurkunde formell an keinem Mangel leidet. 
Die von dem Dekan an das Oberamt abzugebenden Sicherheitsleistungsurkunden und 
die Sicherungsobjekte sind von dem Oberamt unter Beobachtung der sonst für Hinter- 
legung von Sicherheiten bestehenden Vorschriften in sichere Verwahrung zu nehmen. 
Beschließt ein Kirchenstiftungsrat in einem besonderen Falle wegen Geringfügigkeit 
des Kirchen= und Stiftungsvermögens von der Leistung einer Sicherheit abzusehen, so ist 
hiezu auch die Genehmigung des Oberamts erforderlich. 
Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen Oberamt und Dekan bezüglich einer 
Sicherheitsleistung entscheidet auf Vorlage des Dekans das Bischöfliche Ordinariat. Die 
Entscheidung des letzteren ist vom Dekan dem Oberamt mitzuteilen. Das Oberamt kann 
gegen die Entscheidung des Ordinariats die Entschließung des Ministeriums des Kirchen- 
und Schulwesens anrufen. 
8 32. 
(Zu Art. 18 Abs. 5 und Art. 27 Abs. 2.) 
In den Fällen des Art. 18 Abs. 5 und Art. 27 Abs. 2 beginnt die Ausschlußfrist 
von zwei Wochen mit der schriftlichen Eröffnung der Disziplinarverfügung (Art. 18 
Abs. 2 bis 4 und Art. 27 Abs. 2). 
Die Beschwerde ist binnen der Ausschlußfrist von zwei Wochen bei dem Vorsitzenden 
des Kirchenstiftungsrats schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzubringen. Die Vor- 
legung der Beschwerde an die Kreisregierung erfolgt seitens des Vorsitzenden des Kirchen- 
stiftungsrats durch Vermittlung des Oberamts. Die Kreisregierung wird, wenn im 
einzelnen Falle kirchliche oder konfessionelle Momente mit in Betracht kommen, nicht ent- 
scheiden, ohne zuvor dem Bischöflichen Ordinariat Gelegenheit zur Außerung von seinem 
Standpunkt gegeben zu haben. 
§ 33. 
(Zu Art. 29, 32, 41.) 
Die Etats der Kirchenpflegen (Art. 29 Abs. 1 Satz 2) sowie die auf Erhebung von 
Umlagen gerichteten Beschlüsse des Kirchenstiftungsrats, welche nach Art. 41 Abs. 2 der
	        
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