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heit und die Art derselben, namentlich in der Richtung, ob die von dem Bischöflichen
Ordinariat nach Art. 13 Abs. 6 und Art. 20 Abs. 3 erlassenen allgemeinen Bestimmungen
in dem betreffenden Falle von dem Kirchenstiftungsrat (Art. 13 Abs. 7) eingehalten
worden sind und ob die Sicherheitsleistungsurkunde formell an keinem Mangel leidet.
Die von dem Dekan an das Oberamt abzugebenden Sicherheitsleistungsurkunden und
die Sicherungsobjekte sind von dem Oberamt unter Beobachtung der sonst für Hinter-
legung von Sicherheiten bestehenden Vorschriften in sichere Verwahrung zu nehmen.
Beschließt ein Kirchenstiftungsrat in einem besonderen Falle wegen Geringfügigkeit
des Kirchen= und Stiftungsvermögens von der Leistung einer Sicherheit abzusehen, so ist
hiezu auch die Genehmigung des Oberamts erforderlich.
Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen Oberamt und Dekan bezüglich einer
Sicherheitsleistung entscheidet auf Vorlage des Dekans das Bischöfliche Ordinariat. Die
Entscheidung des letzteren ist vom Dekan dem Oberamt mitzuteilen. Das Oberamt kann
gegen die Entscheidung des Ordinariats die Entschließung des Ministeriums des Kirchen-
und Schulwesens anrufen.
8 32.
(Zu Art. 18 Abs. 5 und Art. 27 Abs. 2.)
In den Fällen des Art. 18 Abs. 5 und Art. 27 Abs. 2 beginnt die Ausschlußfrist
von zwei Wochen mit der schriftlichen Eröffnung der Disziplinarverfügung (Art. 18
Abs. 2 bis 4 und Art. 27 Abs. 2).
Die Beschwerde ist binnen der Ausschlußfrist von zwei Wochen bei dem Vorsitzenden
des Kirchenstiftungsrats schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzubringen. Die Vor-
legung der Beschwerde an die Kreisregierung erfolgt seitens des Vorsitzenden des Kirchen-
stiftungsrats durch Vermittlung des Oberamts. Die Kreisregierung wird, wenn im
einzelnen Falle kirchliche oder konfessionelle Momente mit in Betracht kommen, nicht ent-
scheiden, ohne zuvor dem Bischöflichen Ordinariat Gelegenheit zur Außerung von seinem
Standpunkt gegeben zu haben.
§ 33.
(Zu Art. 29, 32, 41.)
Die Etats der Kirchenpflegen (Art. 29 Abs. 1 Satz 2) sowie die auf Erhebung von
Umlagen gerichteten Beschlüsse des Kirchenstiftungsrats, welche nach Art. 41 Abs. 2 der