Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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soferne sie nicht in den Geschäftskreis des Kirchenpflegers oder der Teilrechner gehört, 
dem Vorsitzenden des betreffenden Kollegiums ob. Demselben ist jedoch gestattet, einzelne 
Beratungsgegenstände zur Vorbereitung für die Sitzung und zum Vortrag in derselben 
einzelnen Mitgliedern des Kirchenstiftungsrats oder auch einem etwaigen Hilfsgeistlichen 
zu übertragen. Der Ortsvorsteher ist befugt, die übernahme von Referaten abzulehnen. 
8 42. 
(Zu Art. 52.) 
In den Sitzungen des Kirchenstiftungsrats hat der Vorsitzende die Verhandlung 
zu leiten, ohne die Freiheit der Beratung zu beeinträchtigen, und aus der Mehrheit der 
Stimmen den Beschluß zu ziehen. 
Er hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen Sorge zu tragen. 
Im Falle eines in der Sitzung zutage tretenden pflichtwidrigen Verhaltens oder einer 
Ungebühr seitens eines Mitglieds ist er befugt, zu ermahnen, zu verwarnen, zur Ordnung 
zu rufen, das Wort zu entziehen und nötigenfalls die Sitzung aufzuheben. Geeigneten 
Falles kann er sich auch durch Vermittlung des Dekans behufs disziplinärer Ahndung 
nach Art. 63 an das Oberamt wenden. 
§ 43. 
(Zu Art. 54 Abs. 2.) 
Nach dem Ortsvorsteher beziehungsweise dessen ordentlichem Stellvertreter stimmen 
zunächst die neben dem Vorsitzenden im Kirchenstiftungsrat befindlichen geistlichen Mit- 
glieder nach ihrer dienstlichen Stellung, nach diesen die gewählten Mitglieder, einschließ- 
lich des Kirchenpflegers, nach der Dauer ihrer Dienstzeit im Kirchenstiftungsrat, bei 
gleicher Dauer nach dem Lebensalter. In dem erstmals gebildeten Kirchenstiftungsrat 
stimmen die gewählten Mitglieder, einschließlich des Kirchenpflegers, nach dem Lebensalter. 
Befinden sich mehrere Ortsvorsteher als solche- indeinem Gesamtkirchenstiftungsrat 
(Art. 1a Abk. 1), so stimmen die Ortsvorsteher von? Mutterorten vor denen von Filial- 
gemeinden, im übrigen je nach ihrem Dienstalter als Ortsvorsteher in der betreffenden 
Gemeinde. . 
Die Sitzordnung im engeren Rat und im Verwaltungsausschuß (Art. 16) ist die- 
selbe wie in dem betreffenden vollen Kollegium.
	        
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