Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Anlage I. 
zeich nis 
Wohnungen in Staatsgebäuden vbliegen. 
  
Bemerkungen. 
  
Dienen die Tröge gleichzeitig dienstlichen Aborten, so werden die Kosten der Reinigung auf die 
Verwaltung übernommen. 
Bei Beschädigungen der Oberlichter werden die Kosten auf die Verwaltung übernommen, wenn 
dem Nutznießer kein Verschulden zur Last fällt und binnen 2 Tagen von der Beschädigung Anzeige 
abgesandt wurde. 
Wenn aus Anlaß von Bauarbeiten die Erneuerung des Deckenanstrichs nötig wird, so werden 
die Kosten auf die Verwaltung übernommen. 
Bei Fenstern ohne Läden findet der Ersatz zerbrochener Scheiben auf Kosten der Verwaltung statt, 
wenn der Bruch infolge von Hagel und Sturm erfolgt ist und hievon binnen 2 Tagen Anzeige 
abgesandt wurde.
	        
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