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Der Vorsitzende hat außerdem auf Grund der gefaßten Beschlüsse im Namen des
Kirchenstiftungsrats die erforderlichen schriftlichen Erklärungen abzugeben und die ergehen-
den Verfügungen zu unterzeichnen, soweit nicht für einzelne Fälle etwas anderes bestimmt
oder beschlossen ist.
§ 47.
über das in der Verwaltung des Kirchenstiftungsrats stehende Vermögen ist dem
Vorsitzenden keine einseitige Verfügung gestattet; er ist insbesondere, mit Ausnahme von
Fällen, in welchen Gefahr auf dem Verzug und der erforderliche Aufwand unerheblich
ist, nicht befugt, eine durch den Kirchenstiftungsrat nicht zum voraus genehmigte Ausgabe
auf die Kirchenkasse anzuweisen oder ohne Zustimmung des Kirchenstiftungsrats Akkorde
oder sonstige Verträge im Namen oder auf Rechnung der Pfarrgemeinde abzuschließen.
48.
(Zu Art. 61.)
Ortsstatuten der Pfarrgemeinden können auf eine bestimmte Zeitdauer oder auf
unbestimmte Zeit erlassen werden. Den Ausfsichtsbehörden liegt ob, bei geeignetem An-
laß zu prüfen, ob nicht in den durch Ortsstatut geregelten Verhältnissen Anderungen
eingetreten sind, welche eine Abänderung des Statuts erforderlich machen.
49.
Allen Behörden und Beamten, denen eine Mitwirkung bei der Vermögensverwaltung
der kirchlichen Gemeinden und Stiftungen zukommt, wird im Hinblick auf den in der
Regel vielgestaltigen Instanzengang zur besonderen Pflicht gemacht, die anfallenden Ge-
schäfte mit tunlichster Beschleunigung und auf die einfachste Weise zu erledigen, damit
Verzögerungen und Verschleppungen der Geschäfte vermieden werden.
96 50.
Durch die gegenwärtige Verfügung wird die Verfügung des Ministeriums des
Kirchen= und Schulwesens vom 26. März 1889 (Reg. Bl. S. 117) ersetzt.
Stuttgart, den 15. August 1906.
Fleischhauer.
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