Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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angestellt oder in der Eigenschaft eines solchen beschäftigt wird und ob demnach § 24 Nr. 3 anwendbar 
ist oder ob der Penfionär sich nur in einem privatrechtlichen Vertragsverhältnisse eines Dienstver- 
pflichteten zur Behörde befindet. 
In dem Falle des § 26 ist der Mitteilung an die Pensionsregelungsbehörde Abschrift der 
Pensionsnachweisung) beizufügen. 
3) Die Frage, ob ein Pensionär im Ziovildienst als Beamter angestellt oder in der Eigenschaft 
eines solchen beschäftigt wird und ob demnach die Vorschrift des § 24 Nr. 3 auf ihn anzuwenden ist 
oder ob er sich nur in einem privatrechtlichen Vertragsverhältnisse eines Dienstverpflichteten zu der 
Behörde befindet, ist schon bei Beginn der Dienstleistung klarzustellen. Zunächst entscheidet hierüber 
die dem Pensionär im Zivildienst vorgesetzte Behörde; die Entscheidung unterliegt jedoch der Nach- 
prüfung durch die Pensionsregelungsbehörde. Ist diese nicht gleichzeitig oberste Militärverwaltungs- 
behörde des Kontingents beziehungsweise oberste Marineverwaltungsbehörde oder die Kolonialabteilung 
des Auswärtigen Amtes, so ist noch eine Entscheidung der letzteren herbeizuführen, wenn zwischen der 
dem Pensionär vorgesetzten Behörde und der Pensionsregelungsbehörde eine Meinungsverschiedenheit 
bestehen bleibt oder wenn bei der Pensionsregelungsbehörde Bedenken gegen die Entscheidung einer 
Zentralbehörde obwalten. 
4) Pensionäre, die sich im Ausland aufhalten, müssen ihre Pensionsgebührnisse im Inland ent- 
weder in eigener Person oder durch Bevollmächtigte erheben und den Nachweis der Reichsangehörigkeit 
beibringen, sowie den Nachweis des Lebens, falls sie ihre Gebührnisse nicht persönlich erheben; aus- 
nahmsweise kann mit Einverständnis des Auswärtigen Amtes die Zahlung durch das zuständige Kon- 
sulat erfolgen. 
Vorübergehend, z. B. zum Kurgebrauch im Auslande sich aufhaltende, aber im Inlande wohn- 
hafte Pensionäre sind von dem Nachweise der Reichsangehörigkeit befreit. 
5) Die Zahlung der nach § 26 Abs. 3 dem Zivilpensionsfonds zu erstattenden Pensionsbeträge 
erfolgt auf Anweisung der Pensionsregelungsbehörde am Schlusse jedes Rechnungsjahrs. 
Zu § 34. 
6) Anträge auf Gewährung von Pensionsgebührnissen aus Militär= beziehungsweise Marine= oder 
Schutztruppenfonds an Beamte der Zivilverwaltung sind von der die Zivilpension feststellenden Behörde 
der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents beziehungsweise der obersten Marineverwaltungs- 
behörde oder der Kolonialabteilung des Auswärtigen Amtes vorzulegen. Die erforderlichen Beweis- 
stücke sowie Abschrift der Zivilpensionsnachweisung 7“) sind dem Antrage beizufügen. 
*) In Württemberg: Abschrift des Erlasses des Kgl. Finanzministeriums über die Zahlungsanweisung 
der Penflon, mit dem Zusatz: „die Zivildienstzeit, ausschließlich der Militärdienstzeit, beträgt vaoum. bis 
Jahre Tage; die Militärdienstzeit ist angerechnet worden voaou... bis .. mit Jahren Tagen. 
**) s. Bemerkung zu Ziff. 2, letzter Absatz. 
 
	        
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