Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Zu §§ 22, 33 bis 38. 
3) Bei Rückzahlung von Versorgungsgebührnissen oder beim Erlöschen, Ruhen oder Wieder- 
aufleben des Rechtes auf deren Bezug erfolgt die Regelung durch die Behörden, welche von den 
Bundesstaaten hierzu bestimmt sind oder hierzu bestimmt werden (Pensionsregelungsbehörden). 
Einwendungen des Invaliden oder Rentenempfängers gegen die Regelung sind — sofern er 
im Zivildienst angestellt ist, durch Vermittelung seiner vorgesetzten Dienstbehörde — an die Pensions- 
regelungsbehörde zu richten. Einsprüche gegen deren Bescheid sind auf demselben Wege anzubringen 
und von der Pensionsregelungsbehörde mit Begutachtung der obersten Militärverwaltungsbehörde des 
Kontingents beziehungsweise der obersten Marineverwaltungsbehörde oder der Kolonialabteilung des 
Auswärtigen Amtes zur Entscheidung vorzulegen, sofern diese nicht schon als Pensionsregelungsbehörden 
entschieden haben. 
4) Den Pensionsregelungsbehörden ist von allen Veränderungen in den persönlichen Verhält- 
nissen eines Invaliden oder Rentenempfängers, welche die Rückzahlung von Versorgungsgebührnissen 
oder ein Erlöschen, Ruhen oder Wiederaufleben des Rechtes auf deren Bezug zur Folge haben können, 
insbesondere von allen Anstellungen oder Beschäftigungen im Militär= oder Zivildienste, bei Kapi- 
tulanten mit einer Dienstzeit von mindestens achtzehn Jahren auch von jeder Erhöhung des Dienst- 
einkommens, bis zum Betrage von 2000 4, Mitteilung zu machen und zwar in den Fällen: 
des § 22, § 36 Nr. 3, § 37 von der dem Invaliden oder Rentenempfänger vorgesetzten Behörde; 
des § 33 Nr. 1, § 36 Nr. 2 von den Truppenteilen oder Marineteilen; 
des § 33 Nr. 2, § 34 Abs. 1 Satz 2, § 35 Nr. 2 von den zuständigen Gerichten oder 
Staatsanwaltschaften; 
des § 36 Nr. 1 von den daselbst genannten Anstalten oder Instituten; 
des § 36 Nr. 4 von den die Zivilpension anweisenden Behörden. 
Die Mitteilung muß alle für die Regelung des Bezugs der Versorgungsgebührnisse erforder- 
lichen Angaben enthalten; das Renten-(Pensions-) Quittungsbuch ist der Mitteilung beizufügen. Wenn 
von vornherein feststeht, daß die Anstellung oder Beschäftigung im Zivildienst einen Zeitraum von 
sechs Monaten nicht überschreiten wird oder wenn sich der Aufenthalt in einer der im § 36 Nr. 1 
genannten Anstalten oder die vorübergehende Heranziehung zum aktiven Militärdienste (§ 36 Nr. 2) 
nicht auf einen vollen Kalendermonat erstreckt, so kann die Mitteilung an die Pensionsregelungsbehörde 
unterbleiben, da in diesem Falle nach § 38 das Recht auf den Bezug der Versorgungsgebührnisse 
nicht zu ruhen hat. 
5) Die Bewilligung der einmaligen Geldabfindung von 1500 M an Kapitulanten (8 22) ist 
aus dem Militärpasse zu ersehen. 
Die vorgesetzte Behörde hat den Angestellten oder Beschäftigten auf seine gesetzliche Verpflich-
	        
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