Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Pensionsregelungsbehörde zur anderen Regelung des Invalidenpenfions- oder Rentenbezugs so zeitig 
vorzulegen, daß es an den Inhaber noch bis zum Entlassungstag ausgehändigt werden kann. 
Die Quittungsbücher sind fortan nach dem beiliegenden Muster anzufertigen. 
— Für diejenigen Invaliden, deren Versorgungsgebührnisse nicht nach dem neuen Gesetze fest— 
gestellt find, können die bisherigen Quittungsbücher noch weiter benutzt werden. 
8) Die Frage, ob ein Invalide oder Rentenempfänger im Zivildienst als Beamter angestellt 
oder in der Eigenschaft eines solchen beschäftigt wird und ob demnach die Vorschrift des § 36 Nr. 3 
auf ihn anzuwenden ist oder ob er sich nur in einem privatrechtlichen Vertragsverhältnis eines Dienst- 
verpflichteten zu der Behörde befindet, ist schon bei Beginn der Dienstleistung klarzustellen. Zunächst 
entscheidet hierüber die dem Angestellten oder Beschäftigten vorgesetzte Behörde; die Entscheidung 
unterliegt jedoch der Nachprüfung durch die Pensionsregelungsbehörde. Ist diese nicht gleichzeitig 
oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents beziehungsweise oberste Marineverwaltungsbehörde 
oder die Kolonialabteilung des Auswärtigen Amtes, so ist noch deren Entscheidung herbeizuführen, 
wenn zwischen der dem Invaliden oder Rentenempfänger vorgesetzten Behörde und der Pensions- 
regelungsbehörde eine Meinungsverschiedenheit bestehen bleibt oder wenn bei der Pensionsregelungs- 
behörde Bedenken gegen die Entscheidung einer Zentralbehörde obwalten. 
9) Invaliden oder Rentenempfänger, die sich im Ausland aufhalten, müssen ihre Versorgungs- 
gebührnisse im Inland entweder in eigener Person oder durch Bevollmächtigte erheben und den Nach- 
weis der Reichsangehörigkeit beibringen, sowie den Nachweis des Lebens, falls sie ihre Gebührnisse 
nicht persönlich erheben; ausnahmsweise kann mit Einverständnis des Auswärtigen Amtes die Zahlung 
durch das zuständige Konsulat erfolgen. 
Vorübergehend, z. B. zum Kurgebrauch, im Auslande sich aufhaltende, aber im Inlande 
wohnhafte Invaliden und Rentenempfänger sind von dem Nachweise der Reichsangehörigkeit befreit. 
10) Die Zahlung der nach § 36 Nr. 4 Schlußsatz dem Zidvilpensionsfonds zu erstattenden 
Invalidenpensions= und Rentenbeträge erfolgt auf Anweisung der Pensionsregelungsbehörde am 
Schlusse jedes Rechnungsjahrs. 
Zu § 40. 
11) Zu Unrecht erhobene Versorgungsgebührnisse, welche nicht alsbald zurückgezahlt werden 
können, sind durch Anrechnung auf die fälligen Gebührnisse von der Pensionsregelungsbehörde ein- 
zuziehen. Die Höhe der Abzüge ist nach Lage der Verhältnisse des Invaliden oder Rentenempfängers 
von der genannten Behörde festzusetzen. Dabei ist indes nicht außer acht zu lassen, daß die voll- 
ständige Rückzahlung des überhobenen Betrags nach Möglichkeit sichergestellt werden muß.
	        
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