Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

  
  
  
  
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S Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: Bemerkungen. 
8 
III.Der Intendantur der militärischen Institute in Bei Pfändung des Diensteinkommens: 
IV. 
V. 
  
Berlin. 
Dem Feldzeugmeister. 
Dem Kriegsministerium. 
  
1. 
— 
des Kommandeurs der Infanterie- 
Schießschule, des Präses der Gewehr- 
Prüfungs-Kommission, des Komman- 
deurs der Militär-Turnanstalt; 
. der Platzmajore in Berlin und Pots- 
dam; 
. der Garnisonärzte in Berlin und 
Potsdam; 
. der Militär-Intendanturbeamten bei 
der Intendantur zu III mit Ausnahme 
des Militärintendanten); 
der Garnisonpfarrer und Garnison- 
küster in Berlin; 
. der Militärjustizbeamten beim Gou- 
vernement und bei der Kommandantur 
Berlin; 
der der Intendantur zu III unter- 
stellten Beamten des Militärbau= 
wesens. 
Bei Pfändung des Diensteinkommens: 
1. 
der Offiziere und Beamten der Feld- 
zengmeistere! mit Ausnahme des Feld- 
zeugmeisters 10), jedoch einschließlich 
der Inspizienten der Waffen, des Feld- 
und Fußartilleriematerials sowie des 
Truppen= und Trainfeldgeräts; 
der Offtziere und Beamten der In- 
spektionfn der technischen Institute 
er Infanterie und der Artillerie, 
der Gewehrfabriken, der Munitions- 
fabriken, des Artillerie-Konstruktions- 
bureaus, der Artilleriewerkstätten, der 
Geschützgießerei, der Geschoßfabrik, 
der Feuerwerkslaboratorien, der Pul- 
verfabriken und des Militärversuchs- 
amts; 
der Offiziere und Beamten der Ar- 
tilleriedepot = Inspektionen, der Ar- 
tilleriedepot-Direktionen und der Ar- 
tilleriedepots; 
der Offiziere der Train-Inspektion, 
der Traindirektionen und der Train- 
depots. 
Bei Pfändung des Diensteinkommens sämt- 
licher übrigen unter lfd. Nr. I, II, III 
und IV nicht einbegriffenen Offiziere und 
Beamten der Militärverwaltung. 
  
?) Wegen des Militär- 
intendanten siehe lfde. 
Nr. V. 
10) Wegen des Peldeug= 
meisters siehe Ifd. Nr. V.
	        
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