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* Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: Bemerkungen.
C. Betreffs der Hinterbliebenen von Personen
des Soldatenstandes und Beamten: 11) 11) Werden neben den
VIl Dem Kriegsministerium. des aus Militärfonds unter lfd. Nr. VlI auf
Anmerkung. Der Pfändungsbeschluß ist ferner
zuzustellen:
a) der Generaldirektion der Königlich
Preußischen Militär-Witwen-
Pensions-Anstalt in Berlin
bei Pfändung der an Hinterbliebene von
Personen des Soldatenstandes und von
Beamten der Militärverwaltung durch
die Militär-Witwenkasse in Berlin zahl-
baren Pensionen aus
1. der Preußischen Militär-Witwen-
Pensions-Anstalt
der Kurhessischen Militär-Witwen-
und Waisen-Anstalt,
. der Nassauischen Militär-Witwen-
und Waisenkasse,
der vormals Hannoverschen Unter-
offizier-Witwenkasse,
u. Der Unteroffizier-Witwenkasse des
Mecklenburg = Schwerinschen Kon-
tingents;
b) dem Direktorium der Hannover=
schen Offizier-Witwenkasse in
Hannover
bei Pfändung der an Hinterbliebene
von Personen des Soldatenstandes und
von Beamten der Militärverwaltung
ahlbaren Pensionen aus der Hannover=
en Offizier-Witwenkasse.
L SdÖ
Bei Aändung!
sließenden nkommens (Witwengeld,
aisengeld, Unfallrenten, gesetzliche
Beihilfen) der Hinterbliebenen von Per-
sonen des Soldatenstandes und von Be-
amten der Militärverwaltung.
eführten Bezügen auch
solch- der unter An-
merkung a und b be-
zeichneten Art ge-
pfändet, so muß sich,
wenn die Pfändung
wirksam sein soll., der
Pfändungs= und üÜber-
weisungsbeschluß auf
sämtliche gepfändeten
Bezüge erstrecken und
3
(Mil # ver-
treten durch das Preu-
Hhische Kriegsministeri=
um, als gegen die Ge-
neraldirektion der Koͤ
niglich Preußischen Mi-
litär-Witwen-Pensions=
Anstalt bezw. das Di-
rektorium der Hannover=
schen Offizier-Witwen-
kasse gerichtet und diesen
Behörden zugestellt
werden.