Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

  
  
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* Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: Bemerkungen. 
C. Betreffs der Hinterbliebenen von Personen 
des Soldatenstandes und Beamten: 11) 11) Werden neben den 
VIl Dem Kriegsministerium. des aus Militärfonds unter lfd. Nr. VlI auf 
  
Anmerkung. Der Pfändungsbeschluß ist ferner 
zuzustellen: 
a) der Generaldirektion der Königlich 
Preußischen Militär-Witwen- 
Pensions-Anstalt in Berlin 
bei Pfändung der an Hinterbliebene von 
Personen des Soldatenstandes und von 
Beamten der Militärverwaltung durch 
die Militär-Witwenkasse in Berlin zahl- 
baren Pensionen aus 
1. der Preußischen Militär-Witwen- 
Pensions-Anstalt 
der Kurhessischen Militär-Witwen- 
und Waisen-Anstalt, 
. der Nassauischen Militär-Witwen- 
und Waisenkasse, 
der vormals Hannoverschen Unter- 
offizier-Witwenkasse, 
u. Der Unteroffizier-Witwenkasse des 
Mecklenburg = Schwerinschen Kon- 
tingents; 
b) dem Direktorium der Hannover= 
schen Offizier-Witwenkasse in 
Hannover 
bei Pfändung der an Hinterbliebene 
von Personen des Soldatenstandes und 
von Beamten der Militärverwaltung 
ahlbaren Pensionen aus der Hannover= 
en Offizier-Witwenkasse. 
L SdÖ 
  
Bei Aändung! 
sließenden nkommens (Witwengeld, 
aisengeld, Unfallrenten, gesetzliche 
Beihilfen) der Hinterbliebenen von Per- 
sonen des Soldatenstandes und von Be- 
amten der Militärverwaltung. 
  
  
eführten Bezügen auch 
solch- der unter An- 
merkung a und b be- 
zeichneten Art ge- 
pfändet, so muß sich, 
wenn die Pfändung 
wirksam sein soll., der 
Pfändungs= und üÜber- 
weisungsbeschluß auf 
sämtliche gepfändeten 
Bezüge erstrecken und 
3 
(Mil # ver- 
treten durch das Preu- 
Hhische Kriegsministeri= 
um, als gegen die Ge- 
neraldirektion der Koͤ 
niglich Preußischen Mi- 
litär-Witwen-Pensions= 
Anstalt bezw. das Di- 
rektorium der Hannover= 
schen Offizier-Witwen- 
kasse gerichtet und diesen 
Behörden zugestellt 
werden.
	        
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