Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Verfügnng des Ministerinms des Kirchen- und Schulweseus, 
betreffend Abäuderung der Bestimmungen für die Abhaltung der Reifeprüfungen an den 
Realgymnasien und Gderrealschulen. Vom 10. September 1906. 
Der Ziffer 4b der Ministerialverfügung vom 19. Juni 1873, betreffend Einführung 
einer Maturitätsprüfung an den Gymnasien und dem Realgymnasium in Stuttgart 
(Reg. Bl. S. 277), und der Ziffer 5 der Ministerialverfügung vom 14. Februar 1876, 
betreffend die Einführung von Reifeprüfungen an den zehnklassigen Realanstalten (Reg. Bl. 
S. 61; vergl. auch die Ministerialverfügung vom 2. November 1893, betreffend Ab- 
änderung der Bestimmungen für die Abhaltung der Reifeprüfungen an den zehnklassigen 
Realanstalten, Reg. Bl. S. 302) wird mit der Wirkung vom 1. April 1907 an je der 
nachfolgende Zusatz beigefügt: 
Die Prüfung im Fache der beschreibenden Geometrie ist für die Prüflinge 
nicht verbindlich. Das bei einer Prüfung in diesem Fache erworbene Zeug- 
nis bleibt bei der Berechnung der Durchschnittsnote außer Betracht, wird aber 
in das Prüfungszeugnis ausgenommen. 
Unberührt bleibt auch bezüglich der „beschreibenden (darstellenden) Geometrie“ die Be- 
stimmung des § 3 letzter Absatz der Ministerialverfügung vom 10. Mai 1892, betreffend 
die an der Technischen Hochschule in Stuttgart abzuhaltende mathematisch-naturwissen- 
schaftliche Vorprüfung für Kandidaten des Hochbau-, Bauingenieur= und Maschinen- 
ingenieurfaches (Reg. Bl. S. 162). 
Stuttgart, den 10. September 1906. 
Fleischhauer. 
  
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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