Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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2) die in § 4 festgesetzte Entschädigung für jede auswärts zugebrachte Nacht von 
2 ¾ auf 3 J/1.50 J erhöht wird, haben die Genehmigung des Ministeriums des 
Innern erhalten. 
Dies wird unter Hinweis auf die Anlage VII zu der Verfügung des Ministeriums 
des Innern vom 31. Oktober 1899, betreffend den Vollzug des Abschnitts III (Hand- 
werkskammern §§ 103 bis 103) des Titels VI der Gewerbeordnung in der Fassung 
des Reichsgesetzes vom 26. Juli 1897 (Reg. Bl. 1899 S. 785), zur öffentlichen Kenntnis 
gebracht. 
Stuttgart, den 9. Oktober 1906. 
Pischek. 
——. 
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart. 
 
	        
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