Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

697 
W 31. 
RNegierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart, Mittwoch, den 17. Oktober 1906. 
— — 
—— — 
Inhalt: 
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Vollziehung des Landtagswahlgesetzes. Vom 10. Okto- 
ber 1906. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Wahl der Mitglieder des ritter- 
schaftlichen Adels zur Ersten Kammer. Vom 10. Oktober 1906. 
— 
  
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Vollziehung des Landtagswahlgesetzes. Vom 10. Oktober 1906. 
Zur Vollziehung des Landtagswahlgesetzes in der ihm durch das Gesetz vom 
16. Juli 1906 (Reg. Bl. S. 174), betreffend die Abänderung und Ergänzung des Land- 
tagswahlgesetzes, gegebenen Fassung (Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 
16. Juli 1906, Reg. Bl. S. 185) und auf Grund der in Art. 32 Abs. 2, Art. 47 und 
48 des Landtagswahlgesetzes erteilten Ermächtigung wird verfügt, wie folgt: 
EGrster Abschnitt: Wahl der Abgeordneten der Oberamtsbezirke und Städte 
im allgemeinen (Art. 1—20). 
Zu Art. 1. 
§ 1. 
Die Tätigkeit der in Art. 1 des Landtagswahlgesetzes zugelassenen Subkommissionen 
der Gemeinden von mehr als 10000 Einwohnern beschränkt sich auf die Unterstützung 
der Hauptkommission bei Fertigung der Wählerlisten. über Beschwerden wegen Nicht- 
aufnahme in die Wählerliste und dergl. gebührt der Hauptkommission die Entscheidung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.