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Eine Teilung in mehrere Abstimmungsdistrikte ist nur durch die örtliche Abgrenzung
derselben zulässig.
Die Abstimmungsdistrikte eines Wahlbezirks sind mit durchlaufenden Nummern zu
versehen; die Reihenfolge derselben soll in der Regel nach Voranstellung der Oberamts-
stadt in alphabetischer Folge angeordnet werden.
Zu Art. 11.
§ 10.
Es ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Wahlvorsteher der einzelnen Abstimmungs-
distrikte und deren Stellvertreter in der Regel aus der Zahl der Wähler des betreffenden
Distrikts berufen werden.
Der Oberamtmann selbst darf die Funktion eines Wahlvorstehers nicht übernehmen.
Soweit die Wahlvorsteher und deren Stellvertreter nicht bereits für den öffentlichen
Dienst verpflichtet sind, sind sie, die Stellvertreter übrigens nur für den Fall der über-
nahme der Funktion des Wahlvorstehers, von dem Oberamt, oder in dessen Auftrag von
dem Ortsvorsteher auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten, insbesondere auf
die sorgfältigste Sicherung der Stimmzettel durch Handschlag an Eidesstatt zu verpflichten.
Die Nummern der Bezirksamtsblätter, welche die hinsichtlich der Wahl erlassenen
Bekanntmachungen und Anordnungen enthalten, sind von den Oberämtern je in einem
Exemplar zu den Wahlakten zu nehmen.
Die Wahllokale bestimmt der Oberamtmann unter Rücksprache mit dem Ortsvor-
steher.
Bei der Bestellung der Wahlkommissionen und der Bestimmung der Wahllokale ist
darauf Rücksicht zu nehmen, daß etwa zwei Wochen nach dem ersten Wahltermin ein
zweiter Wahlgang erforderlich werden kann und nach etwa fünf Wochen die Wahlen der
Abgeordneten der Landeswahlkreise folgen müssen, wobei die gleiche Besetzung der Distrikts-
wahlkommissionen, wie beim ersten Termin vorgeschrieben ist (Art. 19, 40 und 41 des
Gesetzes). Es ist daher, zumal insolange als das Verhältniswahlverfahren sich noch nicht
eingelebt hat, bei der Bestellung der Distriktswahlkommissäre und ihrer Stellvertreter auf
die Wahl von gesetztundigen und in Wahlsachen erfahrenen Männern besonders Bedacht
zu nehmen.