Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Die Gegenliste ist nach dem unter Beilage C anliegenden Muster zu führen. 
Zu Art. 18. 
8 21. 
Auch diejenigen Stimmzettel sind als gültig zu behandeln, welche auf eine unzweifel- 
haft nicht wählbare Person lauten, es muß daher auch der Name einer solchen Person 
in das Protokoll aufgenommen und es müssen ihr die auf sie gefallenen Stimmen zu- 
gezählt werden. 
Zu Art. 18 à. 
8 22. 
Ergibt sich bei der Beschlußfassung über die Gültigkeit oder Ungültigkeit eines 
Stimmzettels Stimmengleichheit, so ist die betreffende Stimme als gültig zu zählen. 
Zu Art. 18b. 
8 23. 
Frauen, Personen, die offenbar noch nicht 25 Jahre alt sind, und dergleichen schon 
nach ihrer äußeren Erscheinung zweifellos nicht wahlberechtigte Personen sind ohne 
weiteres aus dem Wahllokal wegzuweisen. Im übrigen hat eine Untersuchung darüber, 
ob ein im Wahllokal Anwesender als Wähler zur Anwesenheit berechtigt ist, für die 
Regel zu unterbleiben, wofern nicht das Benehmen oder das Außere des Anwesenden 
besonderen Anlaß zur Einforderung seiner Legitimation als Wähler gibt. 
Daß der Anwesende gerade in dem betreffenden Abstimmungsdbistrikt die Wahlberech-- 
tigung besitzt, ist kein Erfordernis seiner berechtigten Anwesenheit. 
Zu Art. 18 d. 
824. 
Tag und Stunde der Ermittlung des Wahlergebnisses, sowie das Lokal, in welchem 
dieselbe erfolgt, sind vom Oberamt durch vorgängigen Anschlag am Oberamtsgebäude 
öffentlich bekanntzumachen. 
8 25. 
Gemäß Art. 42 Ziff. 1 der Bezirksordnung vom 28. Juli 1906 (Reg. Bl. S. 442) 
fällt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Dezember 1907 die Vollziehung der
	        
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