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der Oberamtswahlkommission zugewiesenen Aufgaben dem Bezirksrat zu, für dessen Be-
schlußfassung insbesondere Art. 47 Abs. 6 der Bezirksordnung maßgebend ist. Das
Protokoll über die Verhandlungen der Oberamtswahlkommission ist von da ab gemäß
Art. 49 Abs. 2 der Bezirksordnung von einem oberamtlichen Kanzlei= oder Hilfsbeamten
zu führen und nach dem angeschlossenen Muster (Beilage D) abzufassen. Vom 1. De-
zember 1907 ab verliert daher Art. 18 d Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes seine Geltung.
Bis zum 30. November 1907 bleiben die Vorschriften der §§ 24 und 25 der
Ministerialverfügung vom 6. November 1882 (Reg. Bl. S. 345) und das dieser an-
geschlossene Muster eines Protokolls der Oberamtswahlkommission (Beilage D) in Geltung.
g 26.
Bei der Zusammenstellung der Wahlresultate ist die Oberamtswahlkommission (der
Bezirksrat) an die von den Distriktswahlkommissionen in Gemäßheit des Art. 18 a des
Gesetzes getroffenen Entscheidungen über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der abgegebenen
Stimmzettel gebunden und es steht derselben nur zu, etwaige Bedenken, zu welchen ihr
diese Entscheidungen Anlaß geben, im Protokoll niederzulegen.
Wenn Bedenken gegen die Wählbarkeit eines Gewählten vorliegen, so ist zwar trotz-
dem die Wahlurkunde auszustellen, es sind aber die Bedenken sowohl in der Wahlurkunde
als im Protokoll anzuführen.
Beratungen und Ansprachen Dritter dürfen bei der Ermittlung des Wahlergebnisses
durch die Oberamtswahlkommission nicht gestattet werden.
Zu Art. 19.
9827.
Ob ein Bewerber die zum Zustandekommen seiner Wahl erforderliche absolute Mehr-
heit sämtlicher im Wahlbezirk abgegebenen Stimmen erhalten hat, bemißt sich nach der
Gesamtheit der von den Distriktswahlkommissionen als gültig angenommenen Stimmzettel.
Ist gemäß Art. 19 des Gesetzes und § 144 Abs. 1 und 2 der Verfassungsurkunde
ein zweiter Wahlgang anzuordnen, so sind vom Oberamt bei der Anordnung desselben
zugleich mit dem neuen Wahltag die Namen derjenigen Bewerber, welche bei dem ersten
Wahlgang eine erheblichere Zahl von Stimmen erhalten haben, unter Beisetzung der
erhaltenen Stimmenzahlen sowie der Zahl der zersplitterten Stimmen im Bezirksamts-