Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

608 
der Oberamtswahlkommission zugewiesenen Aufgaben dem Bezirksrat zu, für dessen Be- 
schlußfassung insbesondere Art. 47 Abs. 6 der Bezirksordnung maßgebend ist. Das 
Protokoll über die Verhandlungen der Oberamtswahlkommission ist von da ab gemäß 
Art. 49 Abs. 2 der Bezirksordnung von einem oberamtlichen Kanzlei= oder Hilfsbeamten 
zu führen und nach dem angeschlossenen Muster (Beilage D) abzufassen. Vom 1. De- 
zember 1907 ab verliert daher Art. 18 d Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes seine Geltung. 
Bis zum 30. November 1907 bleiben die Vorschriften der §§ 24 und 25 der 
Ministerialverfügung vom 6. November 1882 (Reg. Bl. S. 345) und das dieser an- 
geschlossene Muster eines Protokolls der Oberamtswahlkommission (Beilage D) in Geltung. 
g 26. 
Bei der Zusammenstellung der Wahlresultate ist die Oberamtswahlkommission (der 
Bezirksrat) an die von den Distriktswahlkommissionen in Gemäßheit des Art. 18 a des 
Gesetzes getroffenen Entscheidungen über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der abgegebenen 
Stimmzettel gebunden und es steht derselben nur zu, etwaige Bedenken, zu welchen ihr 
diese Entscheidungen Anlaß geben, im Protokoll niederzulegen. 
Wenn Bedenken gegen die Wählbarkeit eines Gewählten vorliegen, so ist zwar trotz- 
dem die Wahlurkunde auszustellen, es sind aber die Bedenken sowohl in der Wahlurkunde 
als im Protokoll anzuführen. 
Beratungen und Ansprachen Dritter dürfen bei der Ermittlung des Wahlergebnisses 
durch die Oberamtswahlkommission nicht gestattet werden. 
Zu Art. 19. 
9827. 
Ob ein Bewerber die zum Zustandekommen seiner Wahl erforderliche absolute Mehr- 
heit sämtlicher im Wahlbezirk abgegebenen Stimmen erhalten hat, bemißt sich nach der 
Gesamtheit der von den Distriktswahlkommissionen als gültig angenommenen Stimmzettel. 
Ist gemäß Art. 19 des Gesetzes und § 144 Abs. 1 und 2 der Verfassungsurkunde 
ein zweiter Wahlgang anzuordnen, so sind vom Oberamt bei der Anordnung desselben 
zugleich mit dem neuen Wahltag die Namen derjenigen Bewerber, welche bei dem ersten 
Wahlgang eine erheblichere Zahl von Stimmen erhalten haben, unter Beisetzung der 
erhaltenen Stimmenzahlen sowie der Zahl der zersplitterten Stimmen im Bezirksamts-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.