Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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amtswahlkommission auf den Bezirksrat finden hinsichtlich der Entschädigung der Mit- 
glieder der Oberamtswahlkommission die Bestimmungen des Art. 19 Abs. 2 der Bezirks- 
ordnung Anwendung. 
Zweiter Abschnitt: Wahl der Abgeordneten der Stadt Stuttgart (Art. 27—39). 
Zu Art. 27. 
l31. 
Auf die Wahl der sechs Abgeordneten der Stadt Stuttgart, welche nach dem Grund- 
satz der Listen= und Verhältniswahl in Einem Wahlgang zu wählen sind (vergl. § 133 
Ziff. 2 und § 144 Abs. 3 der Verfassungsurkunde) finden die Bestimmungen der vor- 
stehenden 88 1—13, § 14 Abs. 1—3, §§ 15—17, 8§ 19, 20 Abs. 1, §§ 22—25, § 26 
Abs. 1 und 3, §§ 29 und 30 Anwendung, § 30 übrigens mit der Maßgabe, daß Abs. 2 
desselben auf die zur Ermittlung des Wahlergebnisses beigezogenen Hilfsarbeiter (vergl. 
§ 40) sich nicht bezieht. 
Die Wahl findet am gleichen Tage wie die übrigen allgemeinen Wahlen der Ober- 
amtsbezirke und Städte statt. 
Zu Art. 28. 
§ 32. 
Die bei dem Vorsitzenden der Oberamtswahlkommission einzureichenden Wahlvor- 
schläge sind so zeitig einzureichen, daß zwischen dem Tag der Einreichung und dem 
Wahltag mindestens zwölf volle Tage liegen. Es müssen also beispielsweise bei einer 
am 13. Januar stattfindenden Wahl die Wahlvorschläge bei Vermeidung ihrer Ungültig- 
keit spätestens am 31. Dezember, abends 7 Uhr, eingereicht sein. 
Fällt der letzte Tag, an welchem hiernach die Einreichung der Wahlvorschläge zu- 
lässig wäre, auf einen Sonntag oder bürgerlichen Feiertag, so muß die Einreichung 
spätestens an dem zunächst vorhergehenden Werktag erfolgen. 
Die öffentliche Beglaubigung der Unterschriften unter den Wahlvorschlägen geschieht 
durch ein Amtsgericht, einen Bezirksnotar, öffentlichen Notar, Ortsvorsteher oder Rats- 
schreiber nach den Vorschriften des § 183 des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei- 
willigen Gerichtsbarkeit (Reichs-Gesetzbl. von 1898 S. 771).
	        
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