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2) Andern Tags wird nach Feststellung der Unversehrtheit und nach Lösung der
Siegel ein von dem Wahlvorsteher oder dem beigezogenen Hilfsarbeiter zuvor schon vor-
bereiteter Zählbogen nach dem als Beilage F anliegenden Muster in doppelter Fertigung
aufgelegt, auf welchem alle von den einzelnen Wählervereinigungen gedruckt ausgegebenen
Stimmzettel entweder in einem Exemplar fest aufgeklebt oder ihrem vollen Inhalt nach
mit den angebrachten Stimmenhäufungsvermerken schriftlich wiedergegeben sind, um auf
dem neben den Namen oder unterhalb derselben freizuhaltenden Raum die unverändert
abgegebenen gedruckten Stimmzettel in fortlaufender Zahlenreihe zu vermerken.
Außerdem sind auf dem Zählbogen, um die übrigen auf abgeänderten gedruckten
oder auch geschriebenen Stimmzetteln abgegebenen Stimmen zu zählen, nochmals die sämt-
lichen auf den öffentlich bekanntgemachten Wahlvorschlägen stehenden Namen, je nach
Wahlvorschlägen gruppiert, aufzuführen.
Am Schlusse des Zählbogens soll sich eine Übersicht der hiernach den einzelnen Be-
werbern in dem Abstimmungsdistrikt zugefallenen Stimmen befinden. Auch hier sind die
Bewerber nach Wahlvorschlägen zusammenzustellen.
Die Distriktswahlkommission hat sich von der Vollständigkeit und Richtigkeit der
Zählbogen zu überzeugen und erforderlichenfalls ihre Ergänzung und Richtigstellung zu
veranlassen.
3) Einer der Beisitzer öffnet hierauf jeden Umschlag, entfaltet den in ihm befind-
lichen Stimmzettel und übergibt denselben dem Wahlvorsteher, welcher ihn laut verliest
und dabei feststellt, ob ein unabgeänderter, von einer Wählervereinigung gedruckt aus-
gegebener Stimmzettel vorliegt oder nicht. Sodann reicht der Wahlvorsteher den Stimm-
zettel, wenn keine Anstände vorliegen, einem der Beisitzer. Die Beisitzer sammeln die un-
abgeändert abgegebenen gedruckten Stimmzettel, und zwar je besonders für jede Wähler-
vereinigung und ebenso sammeln sie die übrigen abgeänderten und die nicht durch Druck her-
gestellten Stimmzettel für sich und bewahren die so ausgeschiedenen Stimmzettel in ge-
trennten Häusfchen bis zum Ende der Wahlhandlung auf.
4) Findet der Wahlvorsteher oder einer der Beisitzer bei einem Stimmzettel einen
Anstand, der es fraglich erscheinen läßt, ob er nicht im ganzen oder bezüglich einzelner auf
ihm enthaltenen Namen ungültig ist (zu vergl. § 39), so empfiehlt es sich, diese Stimm-
zettel zunächst ungezählt beiseite zu legen und über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der
sämtlichen in dieser Weise zurückgelegten Stimmzettel oder der auf ihnen enthaltenen Ab-