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Zu Art. 33—36.
8 43.
Die Oberamtswahlkommission ist bei Zusammenstellung der Wahlergebnisse gemäß
Art. 27 vergl. mit Art. 18a Abs. 1 und Art. 33 Abs. 1 des Gesetzes an die von den
Distriktswahlkommissionen getroffenen Entscheidungen über die Gültigkeit oder Ungültig-
keit sowohl der Stimmzettel wie der einzelnen Stimmen gebunden und es steht ihr nur
zu, etwaige Bedenken, zu welchen ihr diese Entscheidungen Anlaß geben, im Protokoll
niederzulegen (vergl. § 26 Abs. 1). Dagegen ist es Sache der Oberamtswahlkommission,
die auf die einzelnen Bewerber und demgemäß auf die einzelnen Wahlvorschläge im
ganzen Stadtbezirk gefallenen Stimmen unter Berichtigung etwaiger offenbaren Rechen-
verstöße der Distriktswahlkommissionen zusammenzuzählen, sowie die Gesamtzahl der auf
verbundene Wahlvorschläge entfallenen Stimmen, die Verteilung der Abgeordnetensitze auf
die einzelnen Wahlvorschläge und die Gewählten festzustellen.
Zu beachten ist, daß bei der Feststellung der Zahl der auf die einzelnen Wähler-
vereinigungen entfallenden Sitze auch diejenigen Stimmen zugunsten der Wählervereinigung
in Rechnung zu stellen sind, welche auf einen solchen in ihren Wahlvorschlag aufge-
nommenen Bewerber gefallen sind, dem die Wählbarkeit mangelt. Dagegen gilt bei der
Zuteilung der einer Wählervereinigung zugefallenen Sitze auf die einzelnen in ihren
Wahlvorschlag aufgenommenen Bewerber ein Bewerber, dem die Wählbarkeit mangelt,
als nicht vorgeschlagen (Art. 35 Abs. 2 des Gesetzes) und es bleibt daher sein Name bei
der Zuteilung der Sitze für die ganze Wahlperiode außer Betracht. Enthält ein Stimm-
zettel Namen, welche in keinem der öffentlich bekanntgemachten Wahlvorschläge enthalten
sind, so müssen dieselben schon von der Distriktswahlkommission als ungültig gestrichen
werden und können daher bei Feststellung des Ergebnisses überhaupt nicht in Rechnung
kommen (vergl. S 39 Abs. 1).
Das Protokoll über die Verhandlung der Oberamtswahlkommission ist nach dem
anliegenden Muster (Beilage H) abzufassen.
Zu Art. 37.
g 44.
Nimmt einer der Gewählten die Wahl nicht an, wozu es einer ausdrücklichen Er-
klärung gegenüber der Oberamtswahlkommission bedarf, so hat die Oberamtswahlkommission