Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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insbesondere § 17 des Statuts und die Bekanntmachung des Ministeriums des Innern 
vom 8. November 1898, Reg. Bl. S. 282). 
Zum Vorschlag geeignet sind alle Personen, welche Eigentümer, Nutznießer, Pächter 
oder Verwalter landwirtschaftlich benützter Grundstücke sind und als solche auch für die 
Zwecke der Landwirtschaft tätig sind (vergl. § 132 b Abs. 1 der Verfassungsurkunde), 
soferne sie am Tage der Ernennung die zum Eintritt in die Ständeversammlung er- 
forderlichen Eigenschaften besitzen, also zu diesem Zeitpunkt das 25. Lebensjahr zurück- 
gelegt, die württembergische Staatsangehörigkeit erlangt und sich einen Wohnsitz im 
Königreich verschafft haben, und sofern ihnen nicht gemäß § 142 Abs. 2 Ziff. 1—4 der 
Verfassungsurkunde die Ausübung des allgemeinen Wahlrechts zur Ständeversammlung 
versagt ist, auch können die zu Beisitzern der Wahlkommission ernannten Wahlberechtigten 
nicht gewählt werden (§ 134 Abs. 2, § 135 und § 151 Abs. 2 der Verfassungsurkunde). 
In Vorschlag zu bringen sind vier Personen (§ 129 Ziff. 7 und § 132 b Abs. 2 
der Verfassungsurkunde). 
§ 51. 
Die Zentralstelle für die Landwirtschaft fordert alsbald, nachdem das Ausschreiben 
der Wahl der Abgeordneten der Oberamtsbezirke und Städte im Regierungsblatt erschienen 
ist, die Vorstände der Ausschüsse der landwirtschaftlichen Gauverbände auf, ein Verzeichnis 
der Mitglieder des Gauausschusses und der für den Fall ihrer Verhinderung satzungs- 
gemäß eintretenden Stellvertreter binnen vierzehn Tagen einzusenden. 
In dem Verzeichnis ist bei den einzelnen Personen anzugeben, ob sie Eigentümer, 
Nutznießer, Pächter oder Verwalter landwirtschaftlich benützter Grundstücke sind und ob 
sie als solche für die Zwecke der Landwirtschaft tätig sind. Letzteres trifft nicht zu, wenn 
der Eigentümer oder Nutznießer eines landwirtschaftlich benützten Grundstückes seinen 
Grundbesitz verpachtet hat. Als Eigentümer gilt auch der Miteigentümer. Diejenigen, 
bei welchen die angeführten beiden Voraussetzungen nicht zutreffen, sind in dem Ver- 
zeichnis als von der Teilnahme an der Vorschlagswahl ausgeschlossen zu bezeichnen. 
Dieselben sind durch den Vorstand des Gauausschusses von dem beantragten Ausschluß 
von der Teilnahme an der Vorschlagswahl unter Angabe des Grundes mittels einge- 
schriebenen Briefs in Kenntnis zu setzen und zu umgehender Außerung aufzufordern. 
Die abgegebenen Außerungen sind der Zentralstelle mit den Verzeichnissen vorzulegen.
	        
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