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Der Verwaltungsausschuß der Zentralstelle für die Landwirtschaft stellt die Gesamt-
liste der zur Teilnahme an den Vorschlagswahlen berechtigten Ausschußmitglieder und
Stellvertreter fest und setzt die von der Teilnahme ausgeschlossenen, soweit sie nicht aus-
drücklich die Rechtmäßigkeit ihres Ausschlusses anerkannt haben, mittels eingeschriebenen
Briefs hiervon in Kenntnis.
Gegen die Ausschlußverfügung steht den Beteiligten innerhalb der Frist von
Einer Woche vom Tag der Zustellung ab die Beschwerde an das Ministerium des Innern
zu, welches endgültig entscheidet. Die Beschwerden sind bei der Zentralstelle für die
Landwirtschaft einzureichen. Letztere legt die Gesamtliste samt den eingekommenen Be-
schwerden dem Ministerium des Innern mit Vorschlägen über die Bestellung des Vor-
stands und der Beisitzer der Wahlkommission und ihrer Stellvertreter, sowie über den
Wahltag vor.
Das Ministerium ernennt die Wahlkommission, bestimmt den Tag der Wahl und
übersendet die endgültig festgestellte Wählerliste dem Vorstand der Wahlkommission.
Dieser hat alsbald den Wahltag und die Stunde des Beginns der Wahlhandlung,
das Wahllokal und die Zusammensetzung der Wahlkommission im Staatsanzeiger öffent-
lich bekanntzumachen. Außerdem hat der Wahlvorstand die einzelnen Wahlberechtigten
und im Falle ihrer Verhinderung deren Stellvertreter mittels besonderen Schreibens
unter Anschluß eines Auszugs der für das Verfahren bei dieser Vorschlagswahl geltenden
Bestimmungen zur Wahl einzuladen. Dieses Schreiben dient für die Wahlberechtigten
als Legitimationsausweis und ist daher von ihnen zur Wahl mitzubringen.
l52.
Hinsichtlich der Wahlhandlung selbst und der Feststellung des Ergebnisses der Vor-
schlagswahlen für die Ernennung der Vertreter des Handels und der Industrie, der
Landwirtschaft und des Handwerks zur Ersten Kammer werden folgende nähere Vor-
schriften erteilt:
1) Die Vorstände der Wahlkommissionen haben je einen Beamten als Protokoll-
führer zu ernennen und für die Bestellung eines Unterbeamten zur Verteilung
der vom Ministerium des Innern gelieferten Umschläge im Wahllokal, sowie
für die Bereitstellung des Wahllokals und Ausrüstung desselben mit Wahlurne,
Schreibgelegenheit und Stimmzetteln von weißem Papier Sorge zu tragen.