Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Stimmzettel und im Falle der Stimmengleichheit entscheidet das durch die Hand 
des Wahlvorstands zu ziehende Los. 
8) Die für gewählt Erklärten haben, wenn sie bei der Wahlhandlung anwesend sind, 
sich sofort über die Annahme einer etwaigen Ernennung zu erklären. Bei Ab- 
wesenden ist der Versuch zu machen, mittels des Fernsprechers oder auf andere 
Weise eine sofortige Erklärung herbeizuführen. Die etwa abgegebenen Erklärungen 
werden in das Protokoll aufgenommen. 
9) Lehnt einer der Gewählten die auf ihn gefallene Vorschlagswahl sofort ab, so ist 
alsbald ein neuer Wahlgang für die dadurch erledigte Vorschlagsstelle vorzunehmen. 
Hatten jedoch schon im ersten Wahlgang mehr als die vorzuschlagende Anzahl 
von Personen die zur Wahl erforderliche Stimmenmehrheit erhalten, so rückt der 
der Stimmenzahl nächste an die Stelle des Ablehnenden vor, wenn aus der 
Mitte der Versammlung sich hiergegen kein Widerspruch erhebt. 
10) Über die Wahlhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von der Wahl- 
kommission zu unterzeichnen ist. Das Protokoll hat die Namen der Mitglieder 
der Wahlkommission, Zeit und Ort der Wahlhandlung, die Zahl der abstimmenden 
Wähler und die Zahl der gültig abgegebenen Stimmzettel im ganzen, die Zahl 
der auf die einzelnen Personen gefallenen Stimmen, vorgekommene Anstände und 
gefaßte Beschlüsse, sowie alle auf die Gültigkeit der Vorschlagswahl Einfluß 
übende Vorfälle zu enthalten. 
Die dem Protokoll nicht anzuschließenden Stimmzettel (vergl. Ziff. 6) hat 
der Wahlvorstand in einem versiegelten Paket so lange aufzubewahren, bis die 
Legitimation des auf Grund der Vorschlagswahl Ernannten in der Ersten 
Kammer erfolgt ist. Die benützten Umschläge sind zu vernichten. 
11) Nach Abschluß der Wahlhandlung hat der Wahlvorstand die Gewählten, sofern 
dies nicht bereits während der Wahlhandlung geschehen ist, mittels eingeschriebenen 
Briefs von ihrer Wahl in Kenntnis zu setzen und sie zu einer Ertlärung über 
die Annahme einer etwaigen Ernennung aufzufordern. Annahme unter Ver- 
wahrung oder Vorbehalt, sowie das Ausbleiben der Erklärung binnen acht Tagen 
von Zustellung der Benachrichtigung ab gilt als Ablehnung. 
Sodann sind die Akten dem Ministerium des Innern vorzulegen. Der 
Vorstand der Wahlkommission hat sich hierbei zugleich darüber zu äußern, ob
	        
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