Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Benützung der Eisenbahn oder Post nicht möglich ist, kann für den zurückgelegten Kilo- 
meter der Betrag von 30 J berechnet werden. 
Die Ersatzbeträge werden den Wahlberechtigten am Wahltag von den Zentralstellen 
für Gewerbe und Handel und für die Landwirtschaft gegen sofort einzuleitenden Wieder- 
ersatz durch die erstattungspflichtigen Körperschaften, denen die Wahlberechtigten angehören, 
ausbezahlt. 
Schlußbestimmung. 
8 54. 
Die Verfügung des Ministeriums des Innern vom 6. November 1882, betreffend 
die Vollziehung des Landtagswahlgesetzes (Reg. Bl. S. 345), ausgenommen die 88 24 
und 25 und die Beilage D dieser Verfügung, welche bis 30. November 1907 Gültigkeit 
behalten, sowie die Verfügung des Ministeriums des Innern im cgleichen Betreff vom 
28. Februar 1900 (Reg. Bl. S. 232) werden aufgehoben. 
Stuttgart, den 10. Oktober 1906. 
Pischek.
	        
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