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von einer Wählervereinigung gedruckt ausgegebener Stimmzettel vorlag oder nicht. Sodann reichte
der Wahlvorsteher den Stimmzettel einem der Beisitzer, welche miteinander die unabgeänderten
Stimmzettel für jede Wählervereinigung gesondert, sowie die abgeänderten und sonstigen Stimm-
zettel wiederum für sich sammelten und die so ausgeschiedenen Stimmzettelhäufchen getrennt bis zum
Ende der Wahlhandlung aufbewahrten.
Der Protokollführer vermerkte, wenn der Wahlvorsteher einen unabgeändert abgegebenen
Stimmzettel vorgelesen hatte, diesen Stimmzettel an der entsprechenden Stelle in dem einen Zähl-
bogen und zählte diese Stimmzettel in fortlaufender Zahlenfolge laut, für jede Wählervereinigung
besonders.
Bei den andern Stimmzetteln vermerkte er die auf jeden vorgeschlagenen Bewerber gefallenen
Stimmen auf dem Zählbogen neben dem Namen und zählte diese Stimmen gleichfalls laut in fort-
laufender Zahlenfolge für jeden einzelnen Bewerber jedes Wahlvorschlags.
In gleicher Weise führte der Hilfsarbeiter Assistent N. den zweiten Zählbogen als Gegenliste.
Beide Zählbogen, sowie die Wählerliste wurden beim Schlusse der Verhandlung von der
Distriktswahlkommission unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.
Durch Beschluß der Distriktswahlkommission wurden für ungültig erklärt:
A. Stimmzettel.
1. Nach Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des Landtagswahlgesetzes, weil sie sich nicht in einem amtlich
gestempelten Umschlag oder weil sie sich in einem verschlossenen Umschlag befanden: die Stimmzettel
Nr. 1 und 2.
2. Nach Art. 31 Abs. 2 Ziff. 2, weil sie nicht von weißem Papier oder mit einem äußeren
Kennzeichen versehen waren: der Stimmzettel Nr. 3.
3. Nach Art. 31 Abs. 2 Ziff. 3, weil sie keinen Namen oder keine lesbaren Namen enthielten:
die Stimmzettel Nr. 4, 5, 6.
4. Nach Art. 31 Abs. 2 Ziff. 4, weil aus ihnen die Personen der Gewählten sämtlich nicht
unzweifelhaft zu erkennen waren: kein Stimmzettel.
5. Nach Art. 31 Abs. 2 Ziff. 5, weil sie eine Verwahrung oder einen Vorbehalt gegenüber
den sämtlichen darauf Gewählten enthielten: die Stimmzettel Nr. 7 und 8.
6. Nach Art. 31 Abs. 4, weil sie zuviel Namen enthielten und die Ordnung der Reihenfolge
der Gewählten überhaupt nicht zu erkennen war: kein Stimmzettel.
Außer Berücksichtigung mußten gemäß Art. 31 Abs. 5 zwei Umschläge gelassen werden, in
welchen sich mehrere Stimmzettel befanden, die nicht auf dieselben Namen und Stimmenzuwendungen
lauteten, nämlich die Umschläge: Nr. 9 und 10.