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Mehrere gleichlautende Stimmzettel fanden sich in den Umschlägen Nr. 11 und 12; sie wurden
je als Ein Stimmzettel gezählt.
Keine Stimmzettel fanden sich in den Umschlägen Nr. 13 und 14.
B. Ginzelne Mamen und Zahlzeichen.
1. Nach Art. 31 Abs. 2 Ziff. 3, weil die Namen nicht lesbar waren, auf dem Stimmzettel
Nr. 15 der an zweiter Stelle stehende Name.
2. Nach Art. 31 Abs. 2 Ziff. 4, weil die Person des Gewählten nicht unzweifelhaft zu erkennen
war, auf dem Stimmzettel Nr. 16 der Name: Mayer, Gottlieb.
3. Nach Art. 31 Abs. 2 Ziff. 5, weil gegenüber den Gewählten eine Verwahrung oder ein
Vorbehalt ausgesprochen war, auf dem Stimmzettel Nr. 17 der Name: Mader.
4. Nach Art. 31 Abs. 3, weil die Namen auf keinem der öffentlich bekanntgemachten Wahlvor-
schläge enthalten waren, auf folgenden Stimmzetteln die nachbezeichneten Namen: Nr. 18 Maurer,
Nr. 19 Müller, Nr. 20 Schuster, Nr. 21 Schneider, Nr. 22 Wagner.
5. Nach Art. 31 Abs. 4, weil die zulässige Gesamtzahl von sechs Stimmen überschritten war
oder mehr als drei Stimmen einem Bewerber zugewendet waren: auf dem Stimmzettel Nr. 23 der
Name Riehl, auf dem Stimmzettel Nr. 24 wurde das Zahlzeichen 4 in 3 abgeändert.
Dagegen wurden die nachbezeichneten Stimmzettel und die daraufstehenden Namen, hinsichtlich
deren sich die nachstehenden Bedenken ergeben hatten, aus folgenden Gründen durch Beschluß der
Distriktswahlkommission für gültig erklärt:
1. Stimmzettel Nr. 25, weil blaue Linien nicht als äußeres Kennzeichen betrachtet wurden,
2. auf Stimmzettel Nr. 26 der Name: „Rill“, weil damit nur „Riehl“, Wahlvorschlag III,
gemeint sein konnte.
Die Gültigkeitserklärung des Stimmzettels Nr. 25 erfolgte übrigens nur mit Stimmen-
gleichheit.
Die sämtlichen vorbezeichneten Stimmzettel und Umschläge, in betreff deren es eine Beschluß-
fassung der Distriktswahlkommission bedurft hatte, wurden mit fortlaufenden, den vorstehend ange-
gebenen entsprechenden Nummern versehen und dem Protokoll beigeheftet.
Die Zahl der gültigen Stimmzettel betrug 560, auf welchen im ganzen 3330 gültige Stimmen
abgegeben worden sind, wie der anliegende Zählbogen im einzelnen ausweist. Der sich hiernach
ergebende Abmangel von 30 Stimmen erklärt sich daraus, daß 9 Stimmen nach vorstehendem ungültig
waren, wobei die überschüssigen Stimmen nicht in Rechnung gezogen sind, und daß im übrigen auf
einigen Stimmzetteln weniger als 6 Stimmen enthalten waren.
Die Zahl der ungültigen Stimmzettel und Umschläge betrug 10.