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Von den drei sich ergebenden Höchstzahlen 51 000, 25 500, 21.000 entfallen zwei auf den
Wahlvorschlag 1. Deutsche Partei, einer auf den Wahlvorschlag IV, Volkspartei. Es erhält also
der Wahlvorschlag 1 zwei Sitze und der Wahlvorschlag IV den dritten Sitz.
V. Feststellung der Gewählten.
A. Auf den Wahlvorschlag 1 (Deutsche Partei) entfallen zwei Sitze.
Von den auf diesem Wahlvorschlag enthaltenen Namen haben nach den Feststellungen auf dem
6. Hilfsbogen Stimmen erhalten:
Stimmen:
Mayer, Karl, Kaufmann in Stuttgart 25250
Abt, Friedrich, „ „ „ .. . . 16850
Braun, Heinrich, Privatier „ „ 64450
Ade, Christoph, Fabrikant „ „ .... 200
Ackerle, Joh., Weingärtner „ „ .... 150
Aldinger, Wilh., Gutspächter „ „ .... 100
51 000
Es sind also nach Art. 35 Abs. 1 des Landtagswahlgesetzes gewählt die Herren Mayer und
Abt, gegen deren Wählbarkeit kein Bedenken besteht.
B. Auf den Wahlvorschlag II (Konservative Partei) ist kein Sitz entfallen.
C. Auf den Wahlvorschlag III entfallen drei Sitze. Von den auf diesem Vorschlag enthaltenen
Bewerbern haben Stimmen erhalten:
Stimmen:
Riehl, Karl, Redakteur in Stuttgart. 29050
Diez, Wilhelm, Kaufmann „ „ 29000
Korn, Hugo, Schriftsetzer „ „ 28950
Dreher, Jakob, Schreiner „ „ .. 400
Dürr, Otto, Mechaniker „ „ .... 350
Durst, Joseph, Eisengießer „ „ 560
88 000
Es sind also gewählt die Herren Riehl, Diez und Korn. Gegen die Wählbarkeit der Herren
Riehl und Korn bestehen keine Bedenken. Dagegen ist nach einer vorliegenden Bescheinigung des
K. Amtsgerichks Stuttgart Stadt vom 1. Dezember 1906 an diesem Tage das Konkursverfahren
über das Vermögen des Kaufmanns Wilhelm Diez eröffnet worden. Derselbe ist daher nach 8 136
Abs. 4 verglichen mit § 142 Abs. 2 Ziff. 2 der Verfassungsurkunde von dem Eintritt in die Stände-
versammlung ausgeschlossen. Gemäß Art. 35 Abs. 2 und Art. 38 des Landtagswahlgesetzes gilt er