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Zu der Familie eines standesherrlichen oder ritterschaftlichen Rittergutsbesitzers im
Sinne des Abs. 1 gehören, wenn die Familiengesetze, und Familienverträge keine ein—
schränkenden Bestimmungen enthalten, von den männlichen Seitenverwandten die sämt-
lichen Abkömmlinge aus dem Mannsstamm des ersten Erwerbers des Ritterguts in der
Familie, sofern sie die württembergische Staatsangehörigkeit und den erblichen Adel befitzen.
Die zur Leitung der Wahlhandlung zuzuziehenden ritterschaftlichen Mitglieder sind
nicht wählbar (§ 151 Abs. 3 vergl. mit § 132 Abs. 2 der Verf Urk.).
83.
Dem Ausschreiben der Wahlen für die Oberamtsbezirke und Städte im Regierungs-
blatt wird eine von der Kommission für die Adelsmatrikel nach alphabetischer Anordnung
aufzustellende Liste der wahlberechtigten Rittergutsbesitzer angeschlossen.
Zu diesem Zweck hat die Kommission für die Adelsmatrikel eine Liste der Wahl-
berechtigten zu führen, in welche alle zu ihrer amtlichen Kenntnis gelangenden Anderungen
in dem Bestand der Wahlberechtigten fortlaufend einzutragen sind.
Diejenigen Personen, welche in die beim Ausschreiben der Wahlen bekannt gemachte
Liste der Wahlberechtigten zu Unrecht nicht aufgenommen zu sein glauben, sind befugt,
bei der Kommission für die Adelsmatrikel schriftlich Vorstellung zu erheben.
Ebenso können die Wahlberechtigten wegen Aufnahme unberechtigter Personen bei
dieser Kommission schriftlich Vorstellung erheben.
Die Kommission für die Adelsmatrikel hat längstens binnen sechs Tagen, von Er-
hebung der Vorstellung an, Beschluß darüber zu fassen und wenn sich der Betreffende
bei letzterem nicht beruhigen zu können erklärt, die Entscheidung des Ministeriums des
Innern einzuholen.
84.
Einen Monat nach dem Erscheinen des Ausschreibens der Wahlen der Oberamts-
bezirke und Städte im Regierungsblatt legt die Kommission für die Adelsmatrikel dem
Ministerium des Innern die soweit erforderlich richtig gestellte Wählerliste mit Vor-
schlägen über die Bestellung des Vorstands und der Beisitzer der Wahlkommission, welch'
letztere aus der Zahl der wahlberechtigten Mitglieder des ritterschaftlichen Adels ge-
nommen werden müssen (§ 132 Abs. 2 der Verf. Urk.) sowie ihrer Stellvertreter und
über die Bestimmung des Wahltags vor.