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Wahllokal besonders aufgestellten Person einen amtlich gestempelten Umschlag
in Empfang, steckt den Stimmzettel in den Umschlag, und legt den Umschlag
unverschlossen, sobald sein Name von dem Protokollführer in der Wählerliste
vorgemerkt ist, selbst in die auf dem Tische stehende Wahlurne.
Stimmzettel, welche nicht in einem amtlich gestempelten Umschlag abgegeben
werden wollen, hat der Vorstand der Wahlkommission zurückzuweisen.
3) Nachdem der Vorstand der Wahlkommission den ersten Wahlgang geschlossen
hat, werden die Umschläge aus der Wahlurne herausgenommen und uneröffnet
gezählt. Im Protokoll ist zu vermerken, ob die Zahl der abgegebenen Umschläge
mit der Zahl der in der Wählerliste mit dem Abstimmungsvermerk versehenen
Personen übereinstimmt.
4) Sodann erfolgt die Zählung der Stimmen. Einer der Beisitzer eröffnet hierbei
jeden Umschlag, entfaltet den in ihm befindlichen Stimmzettel und übergibt den-
selben dem Vorstand der Wahlkommission, welcher ihn nach lauter Verlesung an
den andern Beisitzer weiterreicht, der die Stimmzettel bis zum Ende der ganzen
Wahlhandlung aufbewahrt.
Der Protokollführer nimmt den Namen jedes auf einem Stimmzettel
Gewählten in das Protokoll auf, vermerkt neben demselben jede ihm zufallende
Stimme und zählt diese laut in fortlaufender Zahlenfolge.
5) Ungültig sind Stimmzettel, welche keinen Namen oder insoweit sie keine les-
baren Namen enthalten, ferner insoweit sie die Person des Gewählten nicht
bestimmt bezeichnen und endlich insoweit sie eine Verwahrung oder einen Vor-
behalt gegenüber dem Gewählten enthalten. Sind mehr als acht Namen auf
einem Stimmzettel verzeichnet, so gelten der Reihenfolge nach die zuerst Ge-
nannten als gewählt und die überschüssigen Namen werden unberücksichtigt gelassen.
Wenn oder soweit in einem solchen Fall die Reihenfolge nicht zu erkennen ist,
ist der Stimmzettel ungültig.
Ist ein und derselbe Name auf dem Stimmzettel mehrmals enthalten, so
wird er nur einfach gezählt.
6) Über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmzettel und der einzelnen Stim-
men entscheidet die Wahlkommission nach Stimmenmehrheit;; sie entscheidet auch