Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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7) Bezeichnung des Käufers nach: 
a. Vor- und Zuname; 
b. Stand; 
c. Wohnort (Wohnung). 
8) Verkaufspreis. 
9) Bemerkungen. 
Die Einträge sind je unmittelbar nach Abschluß des Geschäfts zu machen. 
Die eingekauften Gegenstände (Ziff. 2) sind nach Art, Zahl, Maß oder Gewicht 
genau zu bezeichnen; dabei sind besondere Merkmale (Fabriknummern usw.) anzugeben. 
Bei Gegenständen, die von dem Gewerbetreibenden in einer öffentlich angekündigten 
Versteigerung (Auktion) erworben worden sind, tritt an Stelle des Eintrags des Ver- 
käufers (Ziff. 4a—d) die Angabe der Versteigerung. Ist der Verkäufer dem Gewerbe- 
treibenden persönlich bekannt, so genügt eine Angabe hierüber anstatt der Bezeichnung 
des Ausweises (Ziff. 4 d). 
Die Bezeichnung des Käufers (Ziff. 7) kann bei den in einer öffentlich angekündigten 
Versteigerung erworbenen Gegenständen sowie dann unterbleiben, wenn der von dem 
Gewerbetreibenden erworbene Gegenstand erst nach Ablauf einer Woche vom Tage der 
Erwerbung an wieder verkauft wird. 
über die Richtigkeit der zu Ziff. 4 und 7 ihm gegenüber gemachten Angaben hat 
sich der Gewerbetreibende erforderlichenfalls durch Vorlage von Ausweispapieren zu 
vergewissern. 
83. 
Die Trödler haben alle ihnen amtlich zugehenden Mitteilungen über verlorene oder 
durch eine strafbare Handlung abhanden gekommene Gegenstände sowie von beschädigten 
Privatpersonen an sie gerichtete Anzeigen dieser Art nach der Zeitfolge geordnet ein Jahr 
lang aufzubewahren und den kontrollierenden Beamten auf Erfordern vorzuzeigen. Sie 
sind verpflichtet, sich davon zu überzeugen, ob die in diesen Mitteilungen und Anzeigen 
bezeichneten Waren in ihren Geschäftsbüchern verzeichnet sind oder sich unter ihren 
Verkaufsgegenständen befinden. Bejahendenfalls ist der Polizeibehörde binnen 24 Stunden 
Anzeige zu erstatten.
	        
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