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7) Bezeichnung des Käufers nach:
a. Vor- und Zuname;
b. Stand;
c. Wohnort (Wohnung).
8) Verkaufspreis.
9) Bemerkungen.
Die Einträge sind je unmittelbar nach Abschluß des Geschäfts zu machen.
Die eingekauften Gegenstände (Ziff. 2) sind nach Art, Zahl, Maß oder Gewicht
genau zu bezeichnen; dabei sind besondere Merkmale (Fabriknummern usw.) anzugeben.
Bei Gegenständen, die von dem Gewerbetreibenden in einer öffentlich angekündigten
Versteigerung (Auktion) erworben worden sind, tritt an Stelle des Eintrags des Ver-
käufers (Ziff. 4a—d) die Angabe der Versteigerung. Ist der Verkäufer dem Gewerbe-
treibenden persönlich bekannt, so genügt eine Angabe hierüber anstatt der Bezeichnung
des Ausweises (Ziff. 4 d).
Die Bezeichnung des Käufers (Ziff. 7) kann bei den in einer öffentlich angekündigten
Versteigerung erworbenen Gegenständen sowie dann unterbleiben, wenn der von dem
Gewerbetreibenden erworbene Gegenstand erst nach Ablauf einer Woche vom Tage der
Erwerbung an wieder verkauft wird.
über die Richtigkeit der zu Ziff. 4 und 7 ihm gegenüber gemachten Angaben hat
sich der Gewerbetreibende erforderlichenfalls durch Vorlage von Ausweispapieren zu
vergewissern.
83.
Die Trödler haben alle ihnen amtlich zugehenden Mitteilungen über verlorene oder
durch eine strafbare Handlung abhanden gekommene Gegenstände sowie von beschädigten
Privatpersonen an sie gerichtete Anzeigen dieser Art nach der Zeitfolge geordnet ein Jahr
lang aufzubewahren und den kontrollierenden Beamten auf Erfordern vorzuzeigen. Sie
sind verpflichtet, sich davon zu überzeugen, ob die in diesen Mitteilungen und Anzeigen
bezeichneten Waren in ihren Geschäftsbüchern verzeichnet sind oder sich unter ihren
Verkaufsgegenständen befinden. Bejahendenfalls ist der Polizeibehörde binnen 24 Stunden
Anzeige zu erstatten.