Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

  
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart, Samstag, den 3. November 1906. 
Inhalt: 
Königliche Verordnung, betreffend die Auflösung der Ständeversammlung. Vom 3. November 1906. 
  
Königliche Verorduung, 
detreffend die Auflösung der Ständeversammlung. Vom 3. November 1906. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Auf Grund der §8 186, 192 Abs. 2 der Verfassungsurkunde und auf Grund des 
Art. 31 Abs. 2 des Verfassungsgesetzes vom 16. Juli 1906, betreffend Abänderungen des 
IX. Kapitels der Verfassungsurkunde (Reg. Bl. S. 161), verordnen und verfügen Wir 
nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt: 
I. Die dermalige Ständeversammlung ist aufgelöst. 
II. Mit der Verkündigung gegenwärtiger Verordnung hört die Wirksamkeit beider 
Ständekammern auf, vorbehältlich der Wahl des zurückzulassenden Ausschusses, 
zu deren Vornahme den hiezu vereinigten Kammern die erforderliche Sitzung 
gestattet ist. 
III. Die neuen Wahlen für die Ständeversammlung sowie die Vorschlagswahlen 
der in § 129 Ziff. 7 der Verfassungsurkunde bezeichneten Mitglieder der Ersten
	        
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