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2) Der in Art. 7 des Landtagswahlgesetzes angeordnete öffentliche Aufruf der Wahl-
berechtigten zur Anmeldung ihres Wahlrechts ist alsbald von den Oberämtern in den
Bezirksamtsblättern zu erlassen und außerdem von den Ortsvorstehern in den einzelnen
Gemeinden auf ortsübliche Weise bekannt zu machen.
3) Die Wählerlisten müssen binnen zehn Tagen nach dem Erscheinen der gegen-
wärtigen Verfügung im Regierungsblatt, somit spätestens am
Donnerstag, den 15. November ds. Is.,
vollendet sein, sodann während eines unmittelbar anschließenden Zeitraums von sechs
Tagen, also bis
Mittwoch, den 21. November ds. Is.
einschließlich, auf dem Rathaus zur allgemeinen Einsicht aufgelegt werden. Längstens
binnen drei Tagen von Erhebung etwaiger Vorstellungen gegen die Wählerliste an ge-
rechnet hat die Kommission hierüber Beschluß zu fassen.
Spätestens am einundzwanzigsten Tag nach dem Erscheinen des gegenwärtigen
Wahlausschreibens im Regierungsblatt, somit spätestens am
Montag, den 26. November ds. Js.,
haben die Ortsvorsteher die Wählerlisten nebst den Akten über beanstandete Wahl-
berechtigungen dem Oberamt zu übergeben.
4) Die Wahlen der Oberamtsbezirke und Städte sind genau am dreißigsten Tag
nach dem Erscheinen der gegenwärtigen Verfügung im Regierungsblatt, also
am Mittwoch, den 5. Dezember ds. Is.,
in allen Abstimmungsdistrikten gleichzeitig vorzunehmen.
5) Die in Art. 13 Abs. 3 des Landtagswahlgesetzes vorgeschriebene Bekanntmachung
hat spätestens am
Sonntag, den 2. Dezember ds. Is.
zu erfolgen.
6) Die Ortsvorsteher haben beizeiten dafür Sorge zu tragen, daß die Ausrüstung der
Wahllokale den Anforderungen des Art. 14 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes und den
§§ 13, 15 und 16 der Vollzugsverfügung entspricht, daß insbesondere die Absonderungs-
vorrichtungen in der vorgeschriebenen Weise und in genügender Anzahl vorhanden, und
daß die zu benützenden verdeckten Wahlurnen nicht zu klein sind und ein ungehindertes