Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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c. kein in die Wahlurne einmal eingelegter Umschlag aus irgend einem Grunde aus 
derselben vor der Zählung der Stimmen wieder herausgenommen werden darf, 
d. von 7 Uhr abends ab nur noch diejenigen Wähler zur Stimmabgabe zugelassen 
werden dürfen, welche bereits um 7 Uhr im Wahllokal anwesend waren und 
e. daß die Distriktswahlkommissionen abgesehen von der für die Stadt Stuttgart 
unter Ziff. 8 Buchstabe e erteilten Vorschrift sich bei der Zählung der Um- 
schläge und Stimmen sowie bei der Abfassung des Wahlprotokolls der Beihilfe 
dritter Personen nicht bedienen dürfen. 
Stuttgart, den 3. November 1906. 
Pischek. 
Bekauntmachung des Ministerinms des Innern, 
betreffend die Wahl der Mitglieder des ritterschaftlichen Adels zur Ersten Kammer. 
Vom 3. November 1906. 
Zum Zweck der Vornahme der neuen Wahl der acht Mitglieder des ritterschaftlichen 
Adels zur Ersten Kammer wird unter Hinweis auf die §§ 3 und 4 der Verfügung des 
Ministeriums des Innern, betreffend die Wahl der Mitglieder des ritterschaftlichen Adels 
zur Ersten Kammer vom 10. Oktober 1906 (Reg. Bl. S. 653), die von der Kommission 
für die Adelsmatrikel aufgestellte Liste der wahlberechtigten Rittergutsbesitzer mit dem 
Anfügen öffentlich bekannt gemacht, daß etwaige Vorstellungen gegen diese Liste wegen 
übergehung von Wahlberechtigten oder wegen Aufnahme Unberechtigter innerhalb der 
Frist von Einem Monat schriftlich bei der Kommission für die Adelsmatrikel in Stutt- 
gart, Dorotheenstraße 1, zu erheben sind. 
Stuttgart, den 3. November 1906. 
Pischek.
	        
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