Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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8 3. 
Hauswasserleitungen, welche durch Räume führen, in welchen die Temperatur der die Röhren 
unmittelbar umgebenden Luft oder Mauern unter 4°% C. sinken kann, müssen bei Frostwetter während 
der Nachtzeit, bei strengerer Kälte auch bei Tag außer der kurzen Zeit, in welcher die Wasserentnahme 
stattfindet, durch den Hauptabschlußhahnen abgeschlossen und sodann, wie in § 2 beschrieben, voll- 
ständig entleert werden, insbesondere sind hierbei die Auslaufhahnen in den oberen Gelassen jedesmal 
etwas zu öffnen. Zur Deckung des Wasserbedarfs in der übrigen Zeit sind gefüllte Wassergölten 
bereit zu halten. An Wasserleitungen, welche nach nur vorübergehend benützten Gebäuden, wie Wasch- 
küchen u. dgl., führen, darf der betreffende Abschlußhahnen nur zu der Zeit geöffnet erhalten werden, 
in welcher Wasser entnommen wird, worauf dieser Hahnen alsbald wieder zu schließen und das in 
der Leitung stehende Wasser durch den zugehörigen Emleerungshahnen abzuführen ist. 
Falls ein Einfrieren der Leitungen dennoch ganz oder teilweise stattfinden sollte, sind die Röhren, 
nachdem zuvor die sämtlichen Auslaufhahnen und der Entleerungshahnen geöffnet worden sind, mit 
Tüchern, die zuerst in laues, dann in warmes Wasser von nicht über 50% C. eingetaucht sind, derart 
zu umwickeln, daß das Eis langsam aufgetaut wird. Hiermit ist solange fortzufahren, bis kein Wasser 
aus den Hahnen mehr abfließt. Bei der Wiederinbetriebsetzung der Leitung ist sorgfältig nachzu- 
sorschen, ob nicht einzelne Rohr= oder Verbindungsstücke, Hahnen 2c. durch das Einfrieren zersprengt 
oder undicht geworden sind, worauf zutreffendenfalls wie in § 2 beschrieben zu verfahren ist. 
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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