Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Finanzdepartement in Vertretung des allgemeinen Hochbaufonds aus dem Vermögen der 
Restverwaltung 40 000 x zur Verfügung gestellt. 
Gegenwärtiges Gesetz ist durch Unser Finanzministerium zu vollziehen. 
Gegeben Stuttgart, den 5. November 1906. 
Wilhelm. 
Breitling. Pischek. Zeyer. Weizsäcker. von Marchtaler. Fleischhauer. 
Bekauntmachung des Justizministerinms, 
betreffend die Vertretung des Militärfiskus bei der pfändung des Diensteinkommens und der 
Pensionen der Offziere und Militärbeamten, sowie der Gebührnisse der Hinterbliebenen von 
Militärpersonen und Militärbeamten. Vom 1. November 1906. 
Im Anschluß an die Bekanntmachung des Justizministeriums vom 17. September 
1906 (Reg. Bl. S. 583) werden in Anlage I1 die für den Bereich der Königlich 
Bayerischen Militärverwaltung und in Anlage II die für den Bereich der König- 
lich Sächsischen Militärverwaltung neu aufgestellten Nachweisungen derjenigen Behör- 
den und Personen, welche bei der Pfändung des Diensteinkommens der Offiziere und 
Militärbeamten 2c. zur Vertretung des Militärfiskus als Drittschuldner im Sinne der 
§§ 829 ff der Civilprozeßordnung berufen sind, bekannt gemacht. 
Diese Nachweisungen treten an die Stelle derjenigen Nachweisungen, welche durch 
die Bekanntmachungen des Justizministeriums vom 24. August 1898 (Reg. Bl. S. 172) 
und vom 6. Mai 1899 (Reg. Bl. S. 325) veröffentlicht worden sind. 
Stuttgart, den 1. November 1906. 
Breitling.
	        
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