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L Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen:
Lau-
fende
2.
Wem?
3.
Bei Pfändung
4.
Bemerkungen.
III
IV.
VI.
Den Regimentskommandeuren, den Kom-
mandeuren der selbständigen (nicht regi-
mentierten) Bataillone, den Detachements-
führern, dem Kommandeur der Eaui-
tationsanstalt, dem Kommandeur der
Unteroffiziersschule und dem Kommandeur
der Militärschießschule, dem Kommandeur
der Luftschifferabteilung, dem Führer des
Telegraphendetachements sowie den Vor-
ständen der Bekleidungsämter.
Der Remonte-Inspektion.
Der Inspektion der Militär-Bildungsan-
stalten.
Dem Kriegsministerium.
Dem Kriegsministerium.
Dem Kriegsministerium.
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der ihnen unterstellten, Gehalt emp-
fangenden Offiziere und Beamten;
der Beamten der Remontedepots und
der Remontenanstalt;
der sämtlichen Offiziere, Arzte, Be-
amten und Zivillehrer der Militär-
Bildungsanstalten (mit Ausnahme
des Inspekteurs);
sämtlicher übrigen, unter den Num-
mern A. I mit V nicht einbegriffe-
nen Offiziere uud Beamten der
Militärverwaltung.
B. der Pension und des sonstigen aus
Militärfonds fließenden Einkommens:
der sämtlichen mit Pension zur Dis-
position gestellten oder verabschiede-
ten Offfziere,
der sämtlichen auf Inaktivitätsgehalt
oder Wartegeld A#leseeten Offiziere
und Beamten der Militärverwaltung,
der zeitlich oder für immer in den
Ruhestand versetzten Beamten der
Militärverwaltung sowie der quies-
zierten Zivillehrer der Militär-
Bildungsanstalten.
C. des aus Militärfonds fließenden
Einkommens (Witwenpensionen, Wit-
wengeld, Waisennnterhaltungsbeitrag,
Waisengeld, Unfallrenten, gesetzliche
Beihilfen):
der Hinterbliebenen von Personen des
Soldatenstandes und von Beamten
der Militärverwaltung.
Im
Zu III. Wegen der Ab-
züge von den Gehältern
jener Offiziere usw.,
welche vorübergehend
zu anderen Abteilun-
gen kommandiert
sind, haben die Zustel-
lungen an den Kom-
mandeur ufw. jener
Abteilung, zu der sie
ständig gehören
(Stammabteilung), zu
geschehen.
Zu V. Wegen der Aus-
nahme siehe A. VI.
übrigen vgl. Be-
merkung zu A. III,
welche hier gleichmäßige
Anwendung findet.
Die Abzüge der Pensio-
nisten usw. werden in
allen Fällen vom
Kriegsministerium fest-
gesetzt, auch wenn sie
in der Armee aktive
Dienste leisten.