Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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L Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: 
  
Lau- 
fende 
2. 
Wem? 
3. 
Bei Pfändung 
4. 
Bemerkungen. 
  
III 
IV. 
VI. 
  
Den Regimentskommandeuren, den Kom- 
mandeuren der selbständigen (nicht regi- 
mentierten) Bataillone, den Detachements- 
führern, dem Kommandeur der Eaui- 
tationsanstalt, dem Kommandeur der 
Unteroffiziersschule und dem Kommandeur 
der Militärschießschule, dem Kommandeur 
der Luftschifferabteilung, dem Führer des 
Telegraphendetachements sowie den Vor- 
ständen der Bekleidungsämter. 
Der Remonte-Inspektion. 
Der Inspektion der Militär-Bildungsan- 
stalten. 
Dem Kriegsministerium. 
Dem Kriegsministerium. 
Dem Kriegsministerium. 
  
  
1 
l 
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der ihnen unterstellten, Gehalt emp- 
fangenden Offiziere und Beamten; 
der Beamten der Remontedepots und 
  
der Remontenanstalt; 
der sämtlichen Offiziere, Arzte, Be- 
amten und Zivillehrer der Militär- 
Bildungsanstalten (mit Ausnahme 
des Inspekteurs); 
sämtlicher übrigen, unter den Num- 
mern A. I mit V nicht einbegriffe- 
nen Offiziere uud Beamten der 
Militärverwaltung. 
B. der Pension und des sonstigen aus 
Militärfonds fließenden Einkommens: 
der sämtlichen mit Pension zur Dis- 
position gestellten oder verabschiede- 
ten Offfziere, 
der sämtlichen auf Inaktivitätsgehalt 
oder Wartegeld A#leseeten Offiziere 
und Beamten der Militärverwaltung, 
der zeitlich oder für immer in den 
Ruhestand versetzten Beamten der 
Militärverwaltung sowie der quies- 
zierten Zivillehrer der Militär- 
Bildungsanstalten. 
  
C. des aus Militärfonds fließenden 
Einkommens (Witwenpensionen, Wit- 
wengeld, Waisennnterhaltungsbeitrag, 
Waisengeld, Unfallrenten, gesetzliche 
Beihilfen): 
der Hinterbliebenen von Personen des 
Soldatenstandes und von Beamten 
der Militärverwaltung. 
Im 
  
Zu III. Wegen der Ab- 
züge von den Gehältern 
jener Offiziere usw., 
welche vorübergehend 
zu anderen Abteilun- 
gen kommandiert 
sind, haben die Zustel- 
lungen an den Kom- 
mandeur ufw. jener 
Abteilung, zu der sie 
ständig gehören 
(Stammabteilung), zu 
geschehen. 
Zu V. Wegen der Aus- 
nahme siehe A. VI. 
übrigen vgl. Be- 
merkung zu A. III, 
welche hier gleichmäßige 
Anwendung findet. 
Die Abzüge der Pensio- 
nisten usw. werden in 
allen Fällen vom 
Kriegsministerium fest- 
gesetzt, auch wenn sie 
in der Armee aktive 
Dienste leisten.
	        
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