Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

Anlage II. 
  
  
686 
Nachweisung 
derjenigen Behörden und Personen, welche im Geschäftsbereiche der Königlich Sächsischen Militärverwaltung 
bei der Pfändung des Diensteinkommens von Offizieren"') und von Beamten der Militärverwaltung sowie 
der Pensionen dieser Personen nach deren Versetzung in den Ruhestand und der aus Militärfonds fließenden 
Gebührnisse der Hinterbliebenen von Personen des Soldatenstandes und von Beamten der Militärverwaltung 
vom 1. Oktober 1906 ab berufen sind, den Reichs-(Militär-FFiskus als Drittschuldner im Sinne der §#§ 829 ff. 
der Civilprozeßordnung zu vertreten. 
Lau, 
fende Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: 
Bemerkungen. 
  
A. Betreffs der aktiven Offiziere und Beamten: 
I. Den Regimentskommandeuren, den Komman= 
deuren der selbständigen (nichtregimentierten) 
Bataillone, der Unteroffizierschule und der 
Unteroffiziervorschule, sowie den Komman-= 
deuren der Landwehrbezirke und den Vor- 
ständen der Bekleidungsämter. 
II.Der Militärintendantur des betreffenden Armee- 
korps (Korpsintendantur). 
  
  
Bei Pfändung des Diensteinkommens der 
ihnen unterstellten, Gehalt empfangen- 
den Offiziere und Beamten einschließ- 
lich der aggregierten Offiziere, jedoch 
mit Ausnahme der à la suite der 
Truppenteile stehenden Offiziere. 
Bei Pfändung des Diensteinkommens: 
1. 
7. 
8. 
der Regimentskommandeure, der Kom- 
mandeure der selbständigen (nicht 
regimentierten) Bataillone, der Unter- 
offizierschule und der Unteroffizier- 
vorschule; 
. der Platzmajore; 
. der Korpsgeneralärzte, der Ober- 
ärzte und der Assistenzärzte bei den 
Sanitätsämtern, der Generalober- 
ärzte, der Garnisonärzte sowie der 
Korpsstabsapotheker und Stabs- 
apotheker; 
. der Militär-Intendanturbeamten bei 
den Korps= und Diovisions-Inten- 
danturen mit Ausnahme der Militär- 
Intendanten; 
der Militäroberpfarrer, der Di- 
visions= und der Garnisonpfarrer, 
sowie der Divisions= und der Gar- 
nisonküster; 
D der Militärjustizbeamten (Oberkriegs- 
gerichtsräte, Kriegsgerichtsräte, Mi- 
litärgerichtsschreiber und Militär- 
gerichtsboten); 
der Korpsstabsveterinäre; 
der Beamten der Proviantämter; 
Bei Pfändung des 
Diensteinkommens der 
à la suite der Truppen- 
teile stehenden Offiziere 
hat die Zustellung an 
das Kriegsministerium 
(siehe lfd. Nr. III) zu 
erfolgen. 
Wre der siili 
ntendanten siehe lfd. 
Nr. III. po 
  
*) Soweit die Nachweisung keine besonderen Bestimmungen enthält, sind unter der Bezeichnung „Offiziere“ auch 
die Sanitätsoffiziere (Militärärzte) einbegriffen.
	        
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