Anlage II.
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Nachweisung
derjenigen Behörden und Personen, welche im Geschäftsbereiche der Königlich Sächsischen Militärverwaltung
bei der Pfändung des Diensteinkommens von Offizieren"') und von Beamten der Militärverwaltung sowie
der Pensionen dieser Personen nach deren Versetzung in den Ruhestand und der aus Militärfonds fließenden
Gebührnisse der Hinterbliebenen von Personen des Soldatenstandes und von Beamten der Militärverwaltung
vom 1. Oktober 1906 ab berufen sind, den Reichs-(Militär-FFiskus als Drittschuldner im Sinne der §#§ 829 ff.
der Civilprozeßordnung zu vertreten.
Lau,
fende Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen:
Bemerkungen.
A. Betreffs der aktiven Offiziere und Beamten:
I. Den Regimentskommandeuren, den Komman=
deuren der selbständigen (nichtregimentierten)
Bataillone, der Unteroffizierschule und der
Unteroffiziervorschule, sowie den Komman-=
deuren der Landwehrbezirke und den Vor-
ständen der Bekleidungsämter.
II.Der Militärintendantur des betreffenden Armee-
korps (Korpsintendantur).
Bei Pfändung des Diensteinkommens der
ihnen unterstellten, Gehalt empfangen-
den Offiziere und Beamten einschließ-
lich der aggregierten Offiziere, jedoch
mit Ausnahme der à la suite der
Truppenteile stehenden Offiziere.
Bei Pfändung des Diensteinkommens:
1.
7.
8.
der Regimentskommandeure, der Kom-
mandeure der selbständigen (nicht
regimentierten) Bataillone, der Unter-
offizierschule und der Unteroffizier-
vorschule;
. der Platzmajore;
. der Korpsgeneralärzte, der Ober-
ärzte und der Assistenzärzte bei den
Sanitätsämtern, der Generalober-
ärzte, der Garnisonärzte sowie der
Korpsstabsapotheker und Stabs-
apotheker;
. der Militär-Intendanturbeamten bei
den Korps= und Diovisions-Inten-
danturen mit Ausnahme der Militär-
Intendanten;
der Militäroberpfarrer, der Di-
visions= und der Garnisonpfarrer,
sowie der Divisions= und der Gar-
nisonküster;
D der Militärjustizbeamten (Oberkriegs-
gerichtsräte, Kriegsgerichtsräte, Mi-
litärgerichtsschreiber und Militär-
gerichtsboten);
der Korpsstabsveterinäre;
der Beamten der Proviantämter;
Bei Pfändung des
Diensteinkommens der
à la suite der Truppen-
teile stehenden Offiziere
hat die Zustellung an
das Kriegsministerium
(siehe lfd. Nr. III) zu
erfolgen.
Wre der siili
ntendanten siehe lfd.
Nr. III. po
*) Soweit die Nachweisung keine besonderen Bestimmungen enthält, sind unter der Bezeichnung „Offiziere“ auch
die Sanitätsoffiziere (Militärärzte) einbegriffen.