702 A. C. Oberrealschulen. B. a. Progymnasien.
IV. Großberzogtum Hessen. #1) VIII. Herzogtum Anhalt.
Darmstadt, Dessau.
Gießen: Oberrealschule (verdunden mit Real= IX. Freie Hanfsestadt Bremen.
gymnasium), Bremen: Oberrealschule,
Mainz: s0berrealschule, fRealgymnafium (für die Klafsen IV bisl
Offenbach a. Main,
noch Oberrealschule).
Worms: Oberrealschule. «
orm errea schu e I X. Freie und Hausestadt Hamburg.
V. Großberzogtum Oldenburg. Hamburg: s0Oberrealschule vor dem Holstentore.
Oldenburg. Oberrealschule auf der Uhlenhorst.
VI. Herzogtum Braunschweig. Colmar XI. Elsatz-Lothringen.
Braunschweig. Inng8
VII. Herzogtum Sachsen-Coburg und Gotha. Mülhausen i. Elsaß- erih (Gewerde-
Coburg: sOberrealschule (Ernestinum). Straßburg i. Elsaß. "
B. Lehranstalten, bei welchen der einjährige erfolgreiche Besuch der ersten Klasse, d. h.
der einjährige erfolgreiche Besuch der obersten Klasse bei siebenstusigen Nichtvollanstalten,
zur Darlegung der Befähigung nötig ist.
a. Progymnasten.
I Königreich Württemberg. Beingen: Progymnafium (verbunden mit Neal-
Ohringen. schule),
Dieburg: Progymnafialabteilung der höheren
II. Grostzberzogtum Baden. Bürgerschule (verbunden mit Real-
Durlach: Progymnasium (verbunden mit Real- schule).
abteilung) W. Herzogtum Sachsen-Coburg und Gotha.
III. Großherzogtum Hessen. Ohrdruf: Progymnasium (verbunden mit Real-
Alzey: Progymnafium (verbund. mit Nealschule), schule).
1) Solche Schüler, welche zu ihrem künftigen Berufe des auf einer besond eren Prüfung beruhenden Aus-
weises der Reife für die Obersekunda einer neunstufigen Lehranstalt bedürfen, haben sich der fakultativen Abschluß-
prüfung zu unterziehen, für welche die Hessische Prüfungsordnung vom 15. Dezember 1899 maßgebend ist.
2) Solche Schüler, welche im Interesse ihres künftigen Berufs mit dem Abschlusse des sechsten Jahrganges
(der Untersekunda) oder vor Absolvierung des siebenten (der Obersekunda) die Anstalt verlassen und sich den Be-
rechtigungsschein zum einjährig-efreiwilligen Dienste erwerben wollen, haben sich der fakultativen Abschluß prüfung zu
unterziehen, für welche die Hessische Prüfungsordnung vom 15. Dezember 1899 maßgebend ist. Nach einer neueren
Bestimmung mit rückwirkender Geltung für den Ostertermin 1903 können auch Nichtschüler diese Prüfung ablegen.