B. b. Realproghmnasien. B. c. Realschulen.
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b. Realprogymnasten.
I. Königreich Württemberg.
Böblingen,
Calw,
Geislingen,
Heidenheim: Realprogymnasium (verbunden mit
Realschule),)
Nürtingen.
II. Großherzogtum Baben.
Durlach: Realabteilung des Progymnasiums,
I
Löͤrrach: Realproghmnafium (verbunden mit Gym-
nafium),
Weinheim.
III. Großberzogtum Meckleuburg-
Schwerin.
Nibnitz.
IV. Großberzogtum Mecklenburg-Strelis.
Schönberg: Realschule.
V. Fürstentum Schwarzburg-RNudolstadt.
Frankenhausen.
. Nealschulen.
I. Königreich Württemberg.
Halen,
Biberach,
Heidenheim: s Realschule (verbunden mit Real-
progymnasium),
Ludwigsburg,
Rottweil,
ATübingen.
II. Großberzogtum Baben.
(Bruchsal,
Karlsruhe,
WVillingen.
III. Großberzogtum Hessen.:)
Alsfeld,
Alzey: NRealschule (verbunden mit Progym-
nasium),
Bingen: Realschule (verbunden mit Pro-
— gymnasium),
"
Dieburg: Realschulabteilung der höheren Bür-
gerschule (verbunden mit Progym-
nasium),
Realschule (verbunden mit Gym-
nasium),
Friedberg:
Gernsheim,
* Groß-Umstadt: Realschule (verbunden mit Land-
wirtschaftsschule),
Heppenheim a. d. Bergstraße,
Michelstadt,
Oppenheim,
Wimpfen am Berg.
IV. Großberzogtum Mecklenburg-
Strelttz.
Neustrelitz.
V. Freie Hansestabt Bremen.
Bremen: Realschule in der Altstadt,
#Realschule beim Doventore.
1) Mit rückwirkender Geltung für das Schuljahr 190506.
2) Solche Schüler, welche im Interesse ihres künftigen Berufs mit dem Abschlusse des sechsten Jahrganges
(der Untersekunda) oder vor Absolvierung des siebenten (der Obersekunda) die Anstalt verlassen und sich den Be-
rechtigungsschein zum einjährig-freiwilligen Dienste erwerben wollen, haben sich der fakultativen Abschlußprüfung zu
unterziehen, für welche die Hessische Prüfungsordnung vom 15. Dezember 1899 maßgebend ist. Nach einer neueren
Bestimmung mit rückwirkender Geltung für den Ostertermin 1903 können auch Nichtschüler diese Prüfung ablegen.