Metadaten : Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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verschiedenen  freien  Städte  fanden  nur  in  den  Lehrbüchern  des  deutschen
Staatsrechts  überhaupt  eine  untergeordnete  Berücksichtigung.  Auch  die  zum
grossen  Theile  vortrefflichen  monographischen  Bearbeitungen  des  Staatsrechts
der  einzelnen  deutschen  Staaten  in  Marquardsen’s  Handbuch  konnten  bei  der
durch  die  ganze  Anlage  des  Werkes  gebotenen  Kürze  dem  praktischen  Bedürfnisse
nicht  genügen.  Es  verdient  daher  volle  Anerkennung,  wenn  jetzt  der  Versuch
unternommen  wird,  das  hamburgische  Staatsrecht  selbständig  zu  bearbeiten.

Nach  einer  kurzen  Uebersicht  über  die  Entwicklung  der  hamburgischen
Verfassung  und  das  Verhältniss  Hamburgs  zum  Reiche  behandelt  der  Verf.
die  Grundlagen  der  Staatsverfassung  (Staatsgebiet,  Staatsangehörige  und
höchste  Staatsgewalt),  daran  schliesst  sich  die  Behandlung  der  Staatsorgane,
ihrer  Funktionen  und  ihres  Geschäftsganges,  sowie  endlich  der  Staatsverwaltung
nach  ihren  verschiedenen  Richtungen.

Dringend  wäre  zu  wünschen  gewesen,  dass  der  Verf.  seiner  Schrift  an
Stelle  der  völlig  unzureichenden  Uebersicht  über  die  Entwicklung  der  Verfassung
  auf  noch  nicht  13  Seiten  eine  kurze  hamburgische  Verfassungsgeschichte
  im  Umfange  von  mehreren  Bogen  vorausgeschickt  hätte.  Die
Vortheile  davon  würden  sich  bei  der  Bearbeitung  des  systematischen  Theiles
gezeigt  haben.  Es  würden  dann  eine  ganze  Reihe  von  Eigenthümlichkeiten
des  hamburgischen  Staatsrechts,  z.  B.  der  Mangel  einer  besonderen  Gemeindeverfassung
  für  die  Stadt  Hamburg  ohne  Weiteres  ihre  Erklärung  gefunden
haben.  Dagegen  ist  es  zu  billigen,  dass  der  Verf.  zwischen  Verfassung  und
Verwaltung  nicht  die  scharfe  Grenze  zieht,  wie  man  es  in  dem  neueren
deutschen  Staatsrechte  gewöhnt  ist.  Denn  es  entspricht  der  Eigenthümlichkeit
  eines  Stadtstaates,  dass  die  Zuständigkeit  der  verfassungsmässigen  Träger
der  Staatsgewalt  sich  auch  vielfach  über  die  Details  der  Verwaltung  erstreckt.

Neue  selbständige  Ansichten  und  Ausführungen  wird  man  in  dem  Werke
nur  sehr  selten  finden.  Auch  da,  wo  grössere  Deduktionen  zur  Erklärung
eines  Rechtsinstituts  nicht.  entbehrt  werden  können,  begnügt  sich  der  Verf.
meist,  die  Ansichten  Anderer,  namentlich  von  Laband  und  Wolffson  zu
citiren  und  sich  zu  eigen  zu  machen.  Das  steht  natürlich  dem  Werthe  der
Schrift  als  eines  praktischen  Handbuches  und  einer  systematischen  Zusammenstellung
  des  Materials  keineswegs  entgegen.

Berlin.  Conrad  Bornhak

Parisius,  Ludolf,  und  Crüger,  Hans,  Dr.  jur.,  Das  Reichsgesetz  betreffend
  die  Erwerbs-  und  Wirthschafts-Genossenschaften
vom  1.  Mai  1889.  Kommentar  zum  praktischen  Gebrauch  für  Juristen
und  Genossenschaften.  Erste  und  zweite  Ausgabe.  Berlin,  Verlag
von  J.  Guttentag  (D.  Collin)  1890,  LXII  und  461  S.

Der  vorliegende  Kommentar  bildet  gewissermassen  die  dritte  Auflage
der  früheren  allgemein  bekannten  Kommentare  von  PARISIUS  zum  preussischen

Genossenschaftsgesetze  von  1867  und  zum  norddeutschen  Genossenschaftsgesetze