Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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ist, steht, soweit dies für die Anlegung und Führung des Bahngrundbuchs in Betracht 
kommt, der Bahnaufsichtsbehörde zu. 
Besteht die Bahneinheit nach Erlöschen der Genehmigung fort, so wird dieselbe durch 
alle zur Zeit des Erlöschens zu ihr gehörigen Gegenstände und Rechte gebildet. 
Art. 5. 
Zur Veräußerung oder Belastung einzelner zur Bahneinheit gehöriger Grundstücke 
bedarf der Eigentümer bis zum Erlöschen der Genehmigung der Bescheinigung der Bahn- 
aufsichtsbehörde, daß durch die Verfügung die Betriebsfähigkeit des Bahnunternehmens 
nicht beeinträchtigt werde. Ohne diese Bescheinigung ist die Veräußerung oder Belastung 
nichtig. Hinsichtlich der unter Grundbuchrecht stehenden Grundstücke ist die Verfügungs- 
beschränkung des Eigentümers dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem 
Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist. 
Dadurch, daß ein dem Bahnunternehmen gewidmetes Grundstück von dem Eigen- 
tümer einem anderen Zwecke dauernd gewidmet wird, hört es nicht auf, Bestandteil der 
Bahneinheit zu sein, es sei denn, daß die Bahnaufsichtsbehörde die Genehmigung dazu erteilt. 
Art. 6. 
Ansprüche aus dinglichen Rechten an einzelnen zur Bahneinheit gehörigen Grund- 
stücken können bis zum Erlöschen der Genehmigung nur geltend gemacht werden, wenn 
die Bahnaufsichtsbehörde bescheinigt, daß durch die Geltendmachung die Betriebsfähigkeit 
des Bahnunternehmens nicht beeinträchtigt werde. 
Wird die Bescheinigung versagt, so kann der Berechtigte gegen die Erklärung, daß 
er das Recht aufgebe, von dem Eigentümer der Bahn Entschädigung fordern. Ist der 
Berechtigte als Eigentümer des Grundstücks eingetragen, so tritt an die Stelle der Er- 
klärung, das Recht aufzugeben, die Übertragung des Rechts auf den Bahneigentümer. 
Die Höhe der im Streitfall von den bürgerlichen Gerichten festzusetzenden Entschädigung 
bestimmt sich nach den Vorschriften über die Entschädigung im Falle einer Zwangsent- 
eignung. 
Art. 7. 
Die Vorschriften des Art. 5 Abs. 1 und des Art. 6 finden auf die Veräußerung 
und Belastung der für das Bahnunternehmen dauernd eingeräumten Rechte zur Benützung
	        
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