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ist, steht, soweit dies für die Anlegung und Führung des Bahngrundbuchs in Betracht
kommt, der Bahnaufsichtsbehörde zu.
Besteht die Bahneinheit nach Erlöschen der Genehmigung fort, so wird dieselbe durch
alle zur Zeit des Erlöschens zu ihr gehörigen Gegenstände und Rechte gebildet.
Art. 5.
Zur Veräußerung oder Belastung einzelner zur Bahneinheit gehöriger Grundstücke
bedarf der Eigentümer bis zum Erlöschen der Genehmigung der Bescheinigung der Bahn-
aufsichtsbehörde, daß durch die Verfügung die Betriebsfähigkeit des Bahnunternehmens
nicht beeinträchtigt werde. Ohne diese Bescheinigung ist die Veräußerung oder Belastung
nichtig. Hinsichtlich der unter Grundbuchrecht stehenden Grundstücke ist die Verfügungs-
beschränkung des Eigentümers dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem
Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.
Dadurch, daß ein dem Bahnunternehmen gewidmetes Grundstück von dem Eigen-
tümer einem anderen Zwecke dauernd gewidmet wird, hört es nicht auf, Bestandteil der
Bahneinheit zu sein, es sei denn, daß die Bahnaufsichtsbehörde die Genehmigung dazu erteilt.
Art. 6.
Ansprüche aus dinglichen Rechten an einzelnen zur Bahneinheit gehörigen Grund-
stücken können bis zum Erlöschen der Genehmigung nur geltend gemacht werden, wenn
die Bahnaufsichtsbehörde bescheinigt, daß durch die Geltendmachung die Betriebsfähigkeit
des Bahnunternehmens nicht beeinträchtigt werde.
Wird die Bescheinigung versagt, so kann der Berechtigte gegen die Erklärung, daß
er das Recht aufgebe, von dem Eigentümer der Bahn Entschädigung fordern. Ist der
Berechtigte als Eigentümer des Grundstücks eingetragen, so tritt an die Stelle der Er-
klärung, das Recht aufzugeben, die Übertragung des Rechts auf den Bahneigentümer.
Die Höhe der im Streitfall von den bürgerlichen Gerichten festzusetzenden Entschädigung
bestimmt sich nach den Vorschriften über die Entschädigung im Falle einer Zwangsent-
eignung.
Art. 7.
Die Vorschriften des Art. 5 Abs. 1 und des Art. 6 finden auf die Veräußerung
und Belastung der für das Bahnunternehmen dauernd eingeräumten Rechte zur Benützung