Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

724 
dem Protokollführer. Dieser nimmt sämtliche Namen, auf die eine Stimme 
entfallen ist, in das Protokoll auf, vermerkt neben denselben jede ihnen zugefallene 
Stimme und zählt diese laut in fortlaufender Zahlenfolge. 
6) Die Stimmzettel sind ungültig, wenn oder — bei der Wahl der beiden General— 
superintendenten — insoweit sie 
a. den oder die Gewählten nicht bestimmt bezeichnen oder 
b. eine Verwahrung oder einen Vorbehalt gegenüber den Gewählten enthalten. 
Sind auf einem Stimmzettel mehr Gewählte bezeichnet als Personen zu 
wählen sind, so werden die an letzter Stelle stehenden überschüssigen Namen 
außer Betracht gelassen. 
7) über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmzettel und der einzelnen Stimmen 
sowie über sonstige bei der Wahlhandlung sich ergebende Anstände entscheidet bei 
den Wahlen der evangelischen Generalsuperintendenten und der katholischen 
Dekane der Wahlkommissar, bei den in § 2 Abs. 2 bezeichneten Wahlen das 
wahlberechtigte Kollegium (vergl. § 8). 
8) Ungültige oder sonst beanstandete Stimmzettel sind mit fortlaufenden Nummern 
zu versehen und dem Protokoll beizulegen. Die über die Gültigkeit oder Un- 
gültigkeit der Stimmzettel, sowie über etwaige sonstige Anstände getroffenen Ent- 
scheidungen sind in dem Protokoll kurz zu begründen. 
9) Hierauf wird vom Wahlleiter in Verbindung mit dem Protokollführer das Er- 
gebnis des ersten Wahlgangs festgestellt und zugleich ermittelt, wie viele, sei es 
ganz oder teilweise, gültige Stimmzettel abgegeben worden sind. 
10) Als im ersten Wahlgang gewählt ist derjenige zu betrachten, der mehr als die 
Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen erhalten hat (§ 144 Abs. 1 der Ver- 
fassungsurkunde). 
Hat sich eine solche Mehrheit im ersten Wahlgang nicht ergeben, so ist sofort 
ein zweiter Wahlgang vorzunehmen, bei dem die verhältnismäßige Stimmen- 
mehrheit und im Falle der Stimmengleichheit das vom Wahlleiter zu ziehende 
Los entscheidet. Wenn sich bei der Wahl der evangelischen Generalsuperintendenten 
nur bei einem Gewählten im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit er- 
geben hat, so ist hinsichtlich der noch zu besetzenden Stelle in gleicher Weise zu 
verfahren.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.