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dem Protokollführer. Dieser nimmt sämtliche Namen, auf die eine Stimme
entfallen ist, in das Protokoll auf, vermerkt neben denselben jede ihnen zugefallene
Stimme und zählt diese laut in fortlaufender Zahlenfolge.
6) Die Stimmzettel sind ungültig, wenn oder — bei der Wahl der beiden General—
superintendenten — insoweit sie
a. den oder die Gewählten nicht bestimmt bezeichnen oder
b. eine Verwahrung oder einen Vorbehalt gegenüber den Gewählten enthalten.
Sind auf einem Stimmzettel mehr Gewählte bezeichnet als Personen zu
wählen sind, so werden die an letzter Stelle stehenden überschüssigen Namen
außer Betracht gelassen.
7) über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmzettel und der einzelnen Stimmen
sowie über sonstige bei der Wahlhandlung sich ergebende Anstände entscheidet bei
den Wahlen der evangelischen Generalsuperintendenten und der katholischen
Dekane der Wahlkommissar, bei den in § 2 Abs. 2 bezeichneten Wahlen das
wahlberechtigte Kollegium (vergl. § 8).
8) Ungültige oder sonst beanstandete Stimmzettel sind mit fortlaufenden Nummern
zu versehen und dem Protokoll beizulegen. Die über die Gültigkeit oder Un-
gültigkeit der Stimmzettel, sowie über etwaige sonstige Anstände getroffenen Ent-
scheidungen sind in dem Protokoll kurz zu begründen.
9) Hierauf wird vom Wahlleiter in Verbindung mit dem Protokollführer das Er-
gebnis des ersten Wahlgangs festgestellt und zugleich ermittelt, wie viele, sei es
ganz oder teilweise, gültige Stimmzettel abgegeben worden sind.
10) Als im ersten Wahlgang gewählt ist derjenige zu betrachten, der mehr als die
Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen erhalten hat (§ 144 Abs. 1 der Ver-
fassungsurkunde).
Hat sich eine solche Mehrheit im ersten Wahlgang nicht ergeben, so ist sofort
ein zweiter Wahlgang vorzunehmen, bei dem die verhältnismäßige Stimmen-
mehrheit und im Falle der Stimmengleichheit das vom Wahlleiter zu ziehende
Los entscheidet. Wenn sich bei der Wahl der evangelischen Generalsuperintendenten
nur bei einem Gewählten im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit er-
geben hat, so ist hinsichtlich der noch zu besetzenden Stelle in gleicher Weise zu
verfahren.