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Die (bisher in der Rangordnung nicht genannten) Vorstände der Kunst-
gewerbeschule und der kunstgewerblichen Lehr= und Versuchswerkstätte werden
in die VI. Rangstufe eingereiht.
3) Von Beamten der VII. Rangstufe erhalten
im Departement der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung,
die Eisenbahnmaschineninspektoren den Titel „Eisenbahnbauinspektor“,
die Postinspektoren den Titel „Postbetriebsinspektor“,
der Vorstand der Dampfschiffahrtsinspektion den Titel „Dampfschiffahrts-
inspektor“:
im Departement des Kirchen= und Schulwesens
die Dekane jeweils als Auszeichnung den Rang der VI. Stufe,
die Hauptlehrer der Tierärztlichen Hochschule den Titel „Ordentlicher Pro-
fessor der Tierärztlichen Hochschule“ mit dem Rang der VI. Stufe,
die Hauptlehrer der Baugewerkeschule ohne weiteres den Titel „Professor"
und jeweils als Auszeichnung den Rang der VI. Stufe.
In die VII. Rangstufe werden (als bisher in der Rangordnung nicht ge-
nannte Beamte) eingereiht
die Amtmänner der Landesuniversität, der Technischen Hochschule und der
landwirtschaftlichen Anstalt Hohenheim,
die Hauptlehrer der Kunstgewerbeschule und der kunstgewerblichen Lehr= und
Versuchswerkstätte mit dem Titel „Professor“, wobei vorbehalten wird, jeweils
als Auszeichnung den Rang der VI. Stufe anzuweisen,
die Konsistorialräte und Schulräte, der Maschineninspektor am Ingenieur=
laboratorium der Technischen Hochschule und der Vorstand der Weinbauversuchs-
anstalt in Weinsberg.
4) Von Beamten der VIII. Rangstufe erhalten
im Departement der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung,
die Bahnhofinspektoren (Vorsteher von Bahnstationen I. Klasse) jeweils als
Auszeichnung den Rang der VII. Stufe,