Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

735 
In dem Verfahren zum Zwecke der Zwangsenteignung wird die Staatseisenbahn- 
verwaltung durch die Bauabteilung der Generaldirektion der Staatseisenbahnen vertreten. 
Als Enteignungsbehörde wird die Generaldirektion der Staatseisenbahnen bestellt. 
Unser Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ist mit der Vollziehung dieser 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben Bebenhausen, den 20. November 1906. 
Wilheln. 
Breitling. Pischek. Zeyer. Weizsäcker. Fleischhauer. 
Verfügung des Ministerinms der auswärtigen Augelegenheiten, Verkehrsabteilung, 
betreffend einige Anderungen der Württembergischen postordnung vom 21. Mai 1900. 
Vom 28. November 1906. 
Die Postordnung vom 21. Mai 1900 (Reg. Bl. S. 369) wird in nachstehenden 
Punkten geändert: 
1) Im § 24 „Postnachnahmesendungen“ erhält der erste Absatz der Ziff. IV (Ande- 
rung vom 30. März 1904, Reg. Bl. S. 45) folgende Fassung: 
Briefsendungen mit Nachnahme — ausgenommen solche mit dem Vermerk 
„durch Eilboten“ oder „postlagernd“ — werden an Sonntagen und allge- 
meinen Feiertagen (8 34, III) nicht zur Einlösung vorgezeigt. 
2) Der § 41 „Zeit der Bestellung“ erhält folgenden Wortlaut: 
Die Postbehörde bestimmt, zu welchen Zeiten die eingegangenen Sendungen 
zu bestellen sind. Wegen der Eilsendungen s. § 27. 
Diese Anderungen treten sofort in Kraft. 
Stuttgart, den 28. November 1906. 
Weizsäcker. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.