Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

737 
W 39. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart, Freitag, den 7. Dezember 1906. 
  
  
  
  
Inhalt: 
Gesetz über das Unschädlichkeitszeugnis. Vom 28. November 1906. — Bekanntmachung des Ministeriums des 
Kirchen= und Schulwesens, betreffend die Genehmigung der Schulstiftung für das Evangelische Töchter= 
institut in Stuttgart. Vom 1. Dezember 1906. 
Gesetz 
über das Unschädlichkeitszengnis. Vom 28. November 1906. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Art. 1. 
Wenn ein Teil eines Grundstücks veräußert wird, so wird dieser Teil (Trennstück) 
von den Belastungen des Grundstücks ohne Einwilligung der Berechtigten insoweit befreit, 
als von dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück gelegen ist, festgestellt wird, 
daß die Rechtsänderung für die Berechtigten unschädlich ist (Un schädlichkeitszeugnis). 
Auf Belastungen des öffentlichen Rechts erstreckt sich das Unschädlichkeitszeugnis nicht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.