Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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hausgesetzlichen und fideikommissarischen Bestimmungen, die Lehensgesetze und das Herkom- 
men zu beachten sind. Der Vollzug der Grundstockausgleichung ist von dem Amtsgericht zu 
überwachen, auch kann das Zeugnis erst nach Eintritt dieser Ausgleichung vollzogen werden. 
Soweit der zu veräußernde Grundstückteil oder bei Aufhebung eines Rechts das 
Grundstück des Berechtigten zu einem exemten standesherrlichen oder ritterschaftlichen Gut 
gehört, ist zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses 
dasjenige Amtsgericht zuständig, welches die Geschäfte des Grundbuchamts für das be- 
treffende standesherrliche oder ritterschaftliche Gut führt. 
Art. 15. 
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auch auf die vor dessen Inkrafttreten er- 
folgten Veräußerungen von Grundstückteilen (Art. 1) und auf die vor diesem Zeitpunkt 
getroffenen Vereinbarungen über Aufhebung eines Rechts (Art. 13) Anwendung. 
Art. 16. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1907 in Kraft. 
Unser Justizministerium ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Bebenhausen, den 28. November 1906. 
Wilheln. 
Breitling. Pischek. Zeyer. Weizsäcker. von Marchtaler. Fleischhauer. 
  
Bekanntmachung des Ministerinms des Kirchen- und Schulwesens, 
betreffend die Genehmigung der Schulstistung für das Evangelische Töchterinstitut in Stuttgart. 
Vom 1. Dezember 1906. 
Seine Königliche Majestät haben am 28. November ds. Is. der Schulstiftung 
für das Evangelische Töchterinstitut in Stuttgart die nachgesuchte Genehmigung 
allergnädigst zu erteilen geruht. 
Stuttgart, den 1. Dezember 1906. 
Fleischhauer. 
*5 Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart. 7
	        
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