Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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einem Stimmzettel im ersten Landeswahlkreis mehr als neun, im zweiten Landes- 
wahlkreis mehr als acht Stimmen übrig bleiben. 
6) Auf Grund der in Art. 32 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes erteilten Ermächtigung 
und zur Abschneidung von Zweifeln wird zu § 41 Ziff. 5 Satz 1 der Voll-= 
zugsverfügung zum Landtagswahlgesetz folgende weitere Bestimmung getroffen: 
Es ist auch gestattet, daß der Protokollführer nur die Gesamtzahl der für 
jede Wählervereinigung unverändert abgegebenen gedruckten Stimmzettel auf 
dem Zählbogen vermerkt, nachdem die betreffenden Stimmzettelhäufchen je von 
einem Beisitzer gezählt und von dem Wahlvorsteher laut nachgezählt worden 
sind. In diesem Falle steht im Zählbogen (Beilage F der Vollzugsverfügung) 
an der Stelle der fortlaufenden Zahlenfolge der unverändert abgegebenen ge- 
druckten Stimmzettel nur eine einzige Zahl. 
7) Die Distriktswahlvorsteher haben das versiegelte Paket, welches die nicht dem 
Protokoll beigehefteten Stimmzettel enthält, sowie das Protokoll mit sämtlichen 
dazu gehörigen Schriftstücken alsbald dem Oberamt einzusenden, welches diese 
Aktenstücke gesammelt gleichfalls sofort, spätestens bis Samstag den 12. Januar 1907 
dem Vorsitzenden der betreffenden Abteilung der Landeswahlkommission einzu- 
senden hat. 
Stuttgart, den 6. Dezember 1906. 
Pischek. 
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6 Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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